Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 04.12.1985 – 1 StR 551/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 551/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Holzmechaniker Klaus M CE aus HOEEEEEEEEB, zeboren am u 1963 in Huf ,
wegen Bandendiebstahls u.a.
#9
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Mai 1985 dahin geändert, daß
der Angeklagte elf Vergehen des Bandendiebstahls, eines Vergehens des versuchten Bandendiebstahls und sechs Vergehen des Diebstahls schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Verfahren wegen der Tat Nr. II 3.36 (UA S. ah, Benzindiebstahl auf dem Bundeswehrparkplatz in Mo GE ) ist in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (Akten Bd. II Bl. 334); ihretwegen durfte eine Verurteilung nicht erfolgen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Der Senat kann
auch ausschließen, daß die Jugendkammer, hätte sie die Verurteilung nicht auf die Tat Nr. II 3.36 erstreckt, eine andere Jugendstrafe verhängt hätte.
Schauenburg Maul Schikora Foth Granderath