Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 04.12.1985 – 1 StR 471/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 471/85 BESCHLUSS
. Daniel Gu
. Manfred Fritz Sch
in der Strafsache
gegen
K aus 19 in S
‚„ geboren (Frankreich),
aus ME,
am
geboren am EB 1958 in Ku; ’ - Sachbezeichnung: WB u.a. -
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Kl und Sch wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 1985, auch soweit es den Mitangeklagten Wi betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Dagegen führen die Sachbeschwerden zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Die Angeklagten hatten den Plan gefaßt, durch die
Täuschung, sie würden an der Börse in IE Optionen auf Warenterminkontrakte erwerben, zahlreiche Kunden zur
Zahlung der hierfür angeblich zu entrichtenden Prämien zu veranlassen, in Wahrheit aber das Geld für sich zu behalten und keine Optionen zu erwerben, freilich entsprechend dem Kursverlauf an der Börse hinterher mit den Kunden abzurechnen. In vier Fällen gelang die Täuschung und führte zum Irrtum, in weiteren 276 Fällen wurde zwar getäuscht, aber möglicherweise kein Irrtum erregt; gleichwohl zahlten alle 280 Kunden insgesamt
DM 10.660.571,80 an die Angeklagten. Diese verfuhren wie geplant, bis schließlich Zahlungsschwierigkeiten auftraten.
Das Landgericht hat wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt, wobei es den Betrug in vier Einzelfällen für vollendet, in 276 Fällen für nur versucht hält.
Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, doch hat die Strafkammer den Schuldumfang verkannt. Sie schreibt:
"Der Schaden war in Höhe des vollen Anlagebetrags zu errechnen, da der Schaden bei Vertragsschluß ... eintrat und sich mit der Zahlung endgültig konkretisierte" (UA S. 101)
und
"Ein besonders schwerer Fall liegt bei beiden Angeklagten auf Grund der Höhe des verursachten Schadens, auch soweit es sich nur um festgestellte Versuchsfälle handelt, ... vor" (UA SS. 104).
Das ist nicht richtig. Soweit die Täuschung nicht gelang, die Kunden also keinen Irrtum erlagen, bestand zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung (Vertragsschluß mit anschließender Zahlung) kein Ursachenzusammenhang. Deshalb kann der Schaden nur in denvier Fällen vollendeten Betrugs in voller Höhe
(DM 249.229,14) angesetzt werden, während es sich im übrigen um nur angestrebten, beabsichtigten Schaden handelt, dessen Höhe zwar das Ausmaß des kriminellen Wollens der Angeklagten kennzeichnet, der aber nicht strafrechtlich zurechenbar eingetreten ist.
Es liegt nahe, daß dieser Rechtsfehler den Strafausspruch zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt hat.
Deshalb ist insoweit Aufhebung des Urteils geboten, und zwar, da der Mitangeklagte WEB von der Gesetzesverletzung betroffen wird, auch im Hinblick auf ihn
(§ 357 StPO).
Schauenburg Maul Schikora Foth Granderath