Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 27.11.1985 – 2 StR 649/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 649/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Mustafa CB aus KO, geboren am GENE 1962 in DEE (Türkei),

wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte wurde von seinem Landsmann Su am 3. Juni 1984 kurz vor Mitternacht gebeten, ihn zu einer Tankstelle zu fahren. Auf dem Wege dorthin erzählte SEEN dem ebenfalls im Wagen sitzenden Zeugen Ba, er wolle jetzt "das Geschäft" des Keii "anzünden". Durch dieses Gespräch erfuhr der Angeklagte, der das Geschäft und dessen Lage kannte, von dem Vorhaben in allen Einzelheiten. Nachdem SC an der Tankstelle Bier gekauft und dieses mit Ba getrunken hatte, ließ er sich durch den Angeklagten zu jenem Geschäft bringen. Es befindet sich im Erdgeschoß eines dreigeschossigen Hauses, das dem Zeugen Se gehört, der selbst in dem Haus wohnt. Dieses enthält insgesamt neun Wohnungen.

SuuEER begab sich durch die Eingangstür in das Innere des Geschäfts. Hier "fand" er zwei gefüllte Benzinkanister. Er verschüttete den Brennstoff im Laden und zündete ihn sodann an. Durch die dabei entstehende Explosion wurde der Angeklagte erschreckt und fuhr davon. Später nahm er jedoch SEHR auf, der hinter dem Pkw hergelaufen war. Das brennende Benzin bewirkte einen "starken Brand". Der hierbei verursachte Rauch zog über das Treppenhaus in die oberen Räume des Hauses. Der "Laden" brannte "in voller Ausdehnung". Aus seinem Inneren schlugen offene Flammen. Infolge der starken Hitzeentwicklung zersprangen die Schaufensterscheiben. Dem Hauseigentümer entstand ein Schaden von insgesamt rund 100.000 DM.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Sachrüge ist begründet. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Feststellungen seine Verurteilung nicht tragen. Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 (1. Alternative) StGB setzt voraus, daß das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt. Dabei muß sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NStZ 1981, 220 m.w.N.). Als in diesem Sinne

wesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung u.a. Wohnungstüren, Fensterrahmen, Zimmerwände und Treppen angesehen worden. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob außer Waren und Gegenständen der Geschäftseinrichtung derartige Gebäudebestandteile gebrannt haben. Das Vorliegen eines solchen tatbestandlichen Erfolges ergibt sich nicht schon aus den erwähnten Auswirkungen des Feuers.

Auch die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten sind lückenhaft. Sie geben keinen Aufschluß darüber, ob er eine Ausbreitung des Brandes auf wesentliche Teile des Gebäudes umfaßte,

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

Herdegen Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer