Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 21.11.1985 – 4 StR 482/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 482/85 URTEIL
in der Strafsache gegen Axel Heinz Jakob H ES zus 1\ GuEinD / v GEEEEEEEEEED -
MER, geboren am GB. EEE 1945 in N Gummi / \ (Cu,
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs
in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger,
die Richter am Bundesterichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt nn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ad
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. April 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte verdächtigte seine Frau, ehebrecherische Beziehungen zu einem ihrer Arbeitskollegen zu unterhalten. Es gab deshalb wiederholt Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, die schließlich in einem tätlichen Angriff des Angeklagten auf seine Ehefrau am 7. Januar 1983 gipfelten. Bis zum 23. Februar 1984, wenige Tage vor der Ehescheidung, kam es zu weiteren sieben Straftaten des Angeklagten. Bei verschiedenen Gele-
genheiten beschimpfte er seine Ehefrau und ihren Kollegen,
wobei er beiden auch damit drohte, sie umzubringen. An- ı1äßlich eines solchen Vorfalls versuchte er zudem, seine Ehefrau am Betreten des Schulgebäudes, in dem sie unterrichtete, zu hindern. Einige Tage zuvor hatte er sich trotz Hausverbots auf dem Schulgelände aufgehalten und den Rektor sowie eine aufsichtsführende Kollegin seiner Frau mit herabsetzenden Äußerungen und Gesten bedacht. In gleicher Weise verhielt er sich gegenüber einer Bekannten, die seine Ehefrau begleitete. Schließlich setzte er als Fahrer seinen Pkw dazu ein, das von dem Kollegen gesteuerte Fahrzeug, in dem seine Ehefrau und beide Kinder saßen, sowie ein weiteres Kraftfahrzeug nacheinander nach rechts von der Fahrbahn einer
autobahnähnlich ausgebauten Straße auf den Seitenstreifen abzudrängen, um sich dann vor die Fahrzeuge zu setzen und beide Fahrer durch eine nicht verkehrsbedingte Vollbremsung zu zwingen, zur Vermeidung eines Auffahrunfalls ihre Pkw bis fast zum Stillstand abzubremsen.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung in zwei Fällen, Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5.-- DM verurteilt, die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, ein; sichergestellte Gaspistole mit Munition eingezogen und dem Angeklagten untersagt, für die Daver von drei Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat dem Angeklagten bei allen Taten eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugebilligt und ist bei der Strafzumessung von dem jeweils gemäß § 49 Abs. 1 StGB herab-
gesetzten Strafrahmen ausgegangen.
Entgegen den Bedenken des Generalbundesanwalts
läßt diese Würdigung keinen den Angeklagten beschweren-
den Rechtsfehler erkennen. Zwar verhält sich das Urteil nicht darüber, welche der beiden Alternativen des § 21 StGB bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Taten vorlag. Die in § 21 StGB getroffene Unterscheidung zwischen erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit und erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist von Bedeutung, denn die erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit löst Rechtsfolgen nur aus, wenn die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat. Fehlte dem Täter die Unrechtseinsicht, ist andererseits Strafe ausgeschlossen, sofern ihm dieses Fehlen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (BGHSt 21, 27 [287; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309 m. w. Nachw.). Der Tatrichter ist daher grundsätzlich gehalten, sich hiermit auseinanderzusetzen; unterläßt er es, so kann dies ein sachlichrechtli-
cher Mangel sein.
Hier lag es indessen fern, daß dem Angeklagten das Verbotensein seines Tuns verborgen geblieben sein könnte. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer weist der Angeklagte eine hysterische Persönlichkeitsstruktur auf, die gepaart ist mit einem enorm gesteigerten Geltungsbedürfnis und einer starken Tendenz zur Selbstdarstellung sowie egozentrischer Selbstbezogenheit. Durch die Vorstellung, seine Ehefrau gehe fremd, hat er sich in seinem Stolz verletzt gefühlt, zumal er erkannt hat, daß sie seinem Dominanzstreben zukünftig nicht mehr entsprechen werde. Das "Zusammenspiel all dieser Komponenten" hat beim Angeklagten eine Einengung seines Bewußtseinsfeldes und eine hohe affektive Belastung bewirkt, die "sich insgesamt als schwere seelische Abartigkeit darstelle, die die Anwendung des 8§ 21 StGB rechtfertige" (UA 26). Selbst wenn der Angeklagte hiernach nicht in seiner Steuerungs-
Zu
fähigkeit, sondern in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein sollte, drängten sich angesichts einer bloßen "Einengung" des Bewußtseinsfeldes und einer affektiven "Belastung" Erörterungen zur Fra-
ge etwa fehlender Unrechtseinsicht nicht auf.
Der Tatrichter hat im Fall II & der Urteilsgründe (UA 32) nicht erwogen, ob der Strafrahmen außer gemäß 88 21, 49 StGB auch noch nach §§ 23 Abs. 2, 8 49 St6B zu mildern ist. Es ist jedoch auszuschließen, daß sich dieses Unterlassen auf die Bemessung der Geldstrafe
von 40 Tagessätzen ausgewirkt hat.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Sein Rechts-
mittel ist daher zu verwerfen.
Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner