Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 19.11.1985 – 5 StR 711/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Dieter BEE zus sw. dort geboren am «BEE 1954,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

- 2 - 07

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am

19. November 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Juli 1985 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über

die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Während die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, können die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. In den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils heißt es, der Angeklagte sei schon einschlägig bestraft und durch die frühere Verurteilung "in keiner Weise dazu bewogen" worden, "von seinen Ta-

ten abzulassen" (UA S. 7). Bei der zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigten früheren Verurteilung handelt es sich um ein Urteil vom 20. November 1973, mit dem der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist. Die Eintragung dieses Urteils im Bundeszentralregister war gemäß S 46 Abs. 1 Nr. 1 c BZRG nach

A037

Ablauf von fünf Jahren zu tilgen. Daß ein Grund vorlag,

der den Ablauf der Tilgungsfrist gemäß 8 47 Abs. 2, 3

BZRG hemmte, ist nicht ersichtlich. Aus den Urteilsgründen ergibt sich insbesondere nicht, daß der Angeklagte wegen einer der im Urteil genannten Verkehrsstraftaten schon vor dem Ablauf der Tilgungsfrist verurteilt worden ist. Eine Verurteilung, die im Register getilgt oder zu tilgen ist, darf nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel