Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 19.11.1985 – 1 StR 522/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für die in § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Surrogate.

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StGB 1975 § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2

Das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für die in § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Surrogate.

BGH, Beschl. v. 19. November 1985 - 1 StR 522/85 - LG Nürnberg-Fürth

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 522/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Dipl.-Ing. Günter Heiko K EB zus NEE. geboren am MEERE 19.5 in UN Krs. PER,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a,

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-

hörung - zu II. auf Antrag - des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1985 einstimmig beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1985 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Verfallerklärung (Ziff. 4 des Urteilsausspruchs) entfällt.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der

Angeklagte; jedoch wird die Revisionsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe§

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verfallerklärung richtet. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat das mit Mitteln aus einem den Gegenstand der Verurteilung bildenden Bankraub vom Angeklagten gekaufte Motorrad gemäß § 73 Abs. 2 StGB für verfallen erklärt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur einer Verfallerklärung hinsichtlich unmittelbar aus der Tat erlangter Vorteile entgegensteht.

Dieser Ausgangspunkt ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft. Das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt nach seiner Entstehungsgeschichte sowie nach seinem Sinn und Zweck (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 1982, 456) auch für die in § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Surrogate (BGH, Beschl. vom 30. August 1985 - 3 StR 339/85; OLG Karlsruhe aa0; ebenso Lackner, StGB 16. Aufl. § 73 Anm. 2 e; Horn in SK § 73 Rdn. 13).

Da eindeutig festgestellt ist, aus welcher Tat das Geld für die Bezahlung des Motorrades stammte (UA S. 16), und deshalb über die Existenz der einen Verfall ausschließenden Ersatzansprüche kein Zweifel besteht, konnte der Senat den Wegfall der Verfallerklärung selbst aussprechen. Ob die Ersatzansprüche voraussichtlich geltend gemacht werden, ist für das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StcB ohne Bedeutung (BGH NStZ 1984, 409 m.w.N.).

Schauenburg Kuhn Ulsaner Foth Schimansky