Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 13.11.1985 – 2 StR 599/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 599/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Gärtner Freddy V u , in der
Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,
geboren am Gu 1956 in kB (Beizien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
do
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1985 im Strafaus-. spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Während das angefochtene Urteil im Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verneint. Die Ausführungen zu dieser Frage lassen die gebotene Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Gesichtspunkte vermissen. Diese waren aber zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen,
sie begleiten, ihr vorhergehen oder folgen (BGHSt 26, 97; BGH, Urteil vom 30. März 1982 - 1 StR 838/81).
Das Landgericht hat bei der Erörterung des minder schweren Falles lediglich die Art der Tatausführung, nämlich die Einfuhr von 139,2 g Heroin und die Heroinabhängigkeit des Angeklagten gegeneinander abgewogen. Weitere wesentliche Strafmilderungsgründe hat es erst später bei der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und andere erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt. Das ist fehlerhaft (vgl. auch Strafverteidiger 1985 S. 167, 168).
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer