Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 29.10.1985 – 1 StR 449/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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pr BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Anton 3 u zu: VOR, geboren am CHE 1952 in KRREEEEED, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

ZB

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

6X

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 18. Dezember 1984 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten

des Rechtsmittels zu befinden.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten des zur Verdeckung einer Straftat begangenen Mordes schuldig gesprochen und zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Lebenslange Freiheitsstrafe hat es unter Berufung auf BVerfGE 45, 187, 264 und BGHSt 30, 105 deshalb nicht verhängt, weil sie unverhältnismäßig sei. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

II. Der Angeklagte hatte abends zwischen 22 Uhr und 2L Uhr an der Wohnungstür der im selben Haus wohnenden 82jährigen Frau PR geklingelt, um mit ihr wegen des Hausputzes zu sprechen; der Angeklagte hatte diese Verrichtung auf Anraten seines Bewährungshelfers schon mehrmals für Frau PO desorgt. Frau PR ließ den Angeklagten wegen der ungewöhnlichen Zeit nicht in ihre Wohnung eintreten und teilte ihm dies durch die einen Spalt weit geöffnete Tür mit. Darüber verärgert, wuchtete der Angeklagte

mit dem Fuß die Tür auf und drang in die Wohnung ein. Als Frau PR wegen des gewaltsamen Eindringens mit Anzeige drohte, packte der Angeklagte die Frau und stieß sie über den Flur in die Küche, wo sie zu Boden fiel. Frau PB ärohte ihm nunmehr erneut mit Anzeige und beschimpfte ihn als Gewaltverbrecher. Daraufhin erwürgte er sie, weil er befürchtete, die Anzeige werde zum Widerruf einer ihm gewährten Strafaussetzung führen.

Die Persönlichkeit des Angeklagten ist abnorm, doch erreicht die Abnormität nicht Krankheitswert; der Angeklagte war uneingeschränkt schuldfähig.

Als zu verdeckende Straftaten nimmt das Landgericht Hausfriedensbruch und Körperverletzung an. Ihretwegen eing Menschen zu töten, sei auch im vorliegenden Fall besonders verwerflich. Trotzdem lasse die Tatsache, daß der Angeklag in friedlicher Absicht zu Frau PM eing, in Verbindung ı seiner Lebensgeschichte (der 32 Jahre alte Angeklagte lebt und lebt nahezu isoliert) und seiner abnormen Persönlichke die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erscheir so daß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuwenden Sei.

III. Zu Unrecht hat das Landgericht nur zu zeitiger Fre heitsstrafe verurteilt. Die Feststellungen lassen nicht ex kennen, daß hier ein Fall vorläge, dem "nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit der Tat anhaftet, das einer lebenslangen Freiheitsentzug als verhältnismäßig erscheing läßt" (BVerfGE 45, 187, 266); der "Entlastungsfaktoren" au wiese, die den "Charakter außergewöhnlicher Umstände haber (BGHSt 30, 105, 118/119). Der passende Maßstab für solche Umstände ist nicht dem § 213 StGB zu entnehmen, vielmehr a es sich um einen "Grenzfall" handeln (vgl. BGH NStZ 1983, NJW 1983, 55; BGH, Urteil vom 26. August 1982 - 4 StR 357,

r 62

Davon kann hier nicht gesprochen werden. Weder die Entstehung der Tat noch ihre Ausführung noch Lebensgeschichte und Persönlichkeit des Angeklagten lassen die lebenslange Strafe als unverhältnismäßig erscheinen. Was das Landgericht für seine Entscheidung anführt, geht - auch in der Zusammenschau - über die Bedeutung gewöhnlicher Zumessungsgründe nicht hinaus.

Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Foth

uß 553: 82).