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BGH Beschluss vom 15.10.1985 – 4 StR 509/85

4. Strafsenat

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u BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 509/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Paul D mE geborener OB aus KAMM, geboren am &. EEE 1947 in Si, zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Februar 1985 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot im Fall II 1 der Urteilsgründe entfällt. Der Schuld- und Strafausspruch wird wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte wird

1. wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Worms vom 16. Januar 1981 (21 Js 31163/80) und des Landgerichts Darmstadt vom 17. August 1982 (4 Js 502/81) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und

2. wegen Betruges in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot in zehn Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, Untreue und Urkundenfälschung, wegen fahrlässiger Trunkenheit im. Straßenverkehr, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren

verurteilt.

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Die vom Landgericht angeordneten Maßnahmen der

Besserung und Sicherung bleiben bestehen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt aber darauf hingewiesen, daß der Schuldspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe der Änderung bedarf. Der Angeklagte ist in diesem Falle wegen Betruges in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot verurteilt worden. Dabei hat der Tatrichter übersehen, daß das Vergehen nach 8 145 c StGB nicht mehr verfolgbar ist, weil es verjährt ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:

"Der Angeklagte hatte die ihm vorgeworfene Tat am 24. Dezember 1979 begangen. Die Strafverfolgungsverjährung trat nach § 145 c, 8 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB nach Ablauf von drei Jahren ein. Sie war deshalb ab dem 23. Dezember 1982 nicht mehr verfolgbar, weil die Verfolgungsverjährung bis zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam unterbrochen worden war. Der Haftbefehl vom 17. November 1982 (Bd. II Bl. 45), der Durchsuchungsbeschluß vom 19. November 1982 (Bd. II Bl. 56) und die Vernehmung des Beschuldigten vom 9. Dezember 1982

(Bd. II Bl. 99) hatten den Betrugsfall gegenüber der Firma Schwamm nicht zum Gegenstand, konnten die Verjährung deshalb insoweit nicht unterbre-

chen."

Dem stimmt der Senat zu. Der Angeklagte ist deshalb in diesem Falle nur wegen Betruges zu bestrafen. Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Änderung des Strafausspruchs. Denn es ist auszuschließen, daß der Tatrichter im Falle II 1 auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er beachtet hätte, daß das Vergehen nach §§ 145 c StGB verjährt, der Angeklagte also nur wegen Betruges zu bestrafen war. Bei der Aburteilung dieser Tat konnte auch der verjährte Verstoß gegen das

Berufsverbot mit berücksichtigt werden.

Hürxthal Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner