Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 15.10.1985 – 4 StR 491/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 491/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael P HE zu: ce - em, geboren am
@. GES 1953 in (EEE, zur Zeit untergebracht,
wegen Urkundenfälschung u.a.
Lo
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Oktober 1985 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach 8 346 Abs. 2 StPO und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 1984 werden auf
seine Kosten verworfen.
Gründe§
Das Lardgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine Revision hat es mit Beschluß vom 27. März 1985 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der in 8 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist durch einen Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist. Der Angeklagte hat gegen diesen Beschluß mit Schreiben vom 2. April 1985 die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und ferner mit Schreiben vom 3. April 1985 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht die Revision gemäß 8 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist der Verteidigerin des Angeklagten am 29. Janvar 1985 zugestellt worden. Innerhalb der ab diesem Tage laufenden Monatsfrist sind die Revisionsamträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von der Verteidigerin oder
einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden (8 345 Abs. 1 StPO). Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte weder glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft
(8 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), noch die versäumte Handlung nachgeholt hat (8§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Bei dieser Sachlage bedarf es daher keiner Entscheidung, ob der Angeklagte seine Revision nach Erlaß des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts noch wirksam zurücknehmen und ob er die Zurücknahme wirksam widerrufen konnte.
Hürxthal Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner