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BGH Urteil vom 08.10.1985 – 1 StR 420/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 420/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Betriebswirt Michael D iR aus FW, geboren am MED 19:5 in SEEmEEEEEEEEED,

wegen Untreue

in

G N

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer,

Dr. Granderath, Schimansky,

Detter Eu

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

22

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Februar 1985 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen

notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Vergehen der Untreue zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt; im übrigen ist er freigesprochen worden. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der fortgesetzten Untreue durch Ankauf medizinischer Bestrahlungs-

geräte für die Gesellschaft für Cs und Ge not (GG) freigesprochen worden ist

(Fall F III der Urteilsgründe). Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Es ist, worauf die Verteidigung hinweist, schon zweifelhaft, ob in diesem Fall der objektive Tatbestand der Untreue - in der Form des Treubruchstatbestandes (§ 266 Abs. 1 2. Alt. StGB) - erfüllt ist, wovon das Landgericht ausgegangen ist (UA S. 56). Denn aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß insoweit das Handeln des Angeklagten vertretbar war,

er sich also nicht pflichtwidrig verhielt: Gegenstand

des Unternehmens war - außer der Aufklärung der Bevölkerung über die Gesundheitsgefährdung - der Aufbau von Gesundheitspflege und -vorsorge sowie die Förderung aller Mittel für Hilfsbedürftige und zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit von Kranken und Genesenden; er umfaßte auch "die Förderung jeder Art von Geschäften, die dazu bestimmt sind, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern" (UA S. 11). Mit der Gründung der Gesellschaft, die als gemeinnützig anerkannt wurde, verfolgte der Angeklagte die Absicht, ein Erholungszentrum aufzubauen, in welchem Unfallopfer mit Unterstützung einer anderen Einrichtung einen Urlaub verbringen können; dem Erholungszentrum sollte eine Abteilung zur Behandlung von Schuppenflechte angegliedert werden, um eine finanzielle Beteiligun der Krankenkassen zu erreichen (UA S. 10/11). Nach den getroffenen Feststellungen liegt die Annahme nahe, dem weit gefaßten Unternehmenszweck (vgl. B I 4 der Urteilsgründe) habe die Handlungsweise des Angeklagten noch entsprochen: Mit der Anschaffung der Bestrahlungsgeräte (die bereits in verschiedenen Hautkliniken in Benutzung waren und dort auch nicht abgezogen werden sollten) wollte er für die Gesellschaft werben und die Krankenkassen für sein Projekt eines Erholungszentruns mit einer Abteilung zur Behandlung von Schuppenflechte, in der eben solche Geräte verwendet werden sollten, interessieren; hierbei ging es ihm darum, bei späteren Verhandlungen mit Krankenkassen auf die Erprobung dieser Geräte hinweisen zu können und zugleich die Krankenhausärzte zu entsprechenden Empfehlungen gegenüber ihren Patienten zu veranlassen (UA S. 52, 55/56). Letzten Endes kann der Senat jedoch mangels näherer Feststellungen diese Frage nicht abschließend beurteilen,

.

IL

2. Jedenfalls hat das Landgericht rechtsfehlerfrei den inneren Tatbestand verneint, weil "der Angeklagte - wie er angibt - der Meinung war, er bewege sich noch im Rahmen der Zweckbestimmung" (UA S. 56/57). Zum gesetzlichen Tatbestand der Untreue gehört ein pflichtwidriges Handeln; demgemäß muß sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters auf die Pflichtwidrigkeit erstrecken (RGSt 69, 203, 206/207; 75, 75, 85; RG JW 1936, 2101/2102; BGHSt 3, 23, 24; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 86 a. E. sowie 103; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 49; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 266 Rdn. 26; vgl. auch BGHSt 9, 358, 360). Hatte der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, die - unzutreffende - Vorstellung, sein Handeln sei der Erreichung des Unternehmenszwecks dienlich und deshalb mit seinen Pflichten als Geschäftsführer vereinbar, so fehlte ihm das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit (und einer Benachteiligung der zu betreuenden Vermögensinteressen). Damit lag entgegen

der Auffassung der Revision nicht etwa nur ein - vermeigbarer - Verbotsirrtum vor, sondern ein Irrtum über Tatumstände, der den Vorsatz ausschloß (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Maul Ulsanmer Granderath Schimansky Detter