Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 26.09.1985 – 1 StR 404/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 404/85 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Betriebsschlosser Peter E EEE aus
ME, geboren am EEE 1955 in KR,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
41. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall 1) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht stützt diesen Schuldspruch auf die Feststellungen, der Angeklagte habe auf sein Opfer mit einer schweren Eisenstange mehrfach eingeschlagen und ihm dann entsprechend vorgefaßter Absicht die Geldbörse weggenommen (UA S. 17). Diese Feststellungen würden an sich den Schuldspruch wegen versuchten Mordes in der Begehungsform der Habgier in Tateinheit mit schwerem Raube tragen. Durchgreifende Bedenken ergeben sich jedoch daraus, daß sich das Landgericht in seiner Beweiswürdigung mit den Darlegungen des Sachverständigen Dr. WE zur
Motivation des Angeklagten für diese Tat nicht auseinandergesetzt hat. Nach diesen Darlegungen erscheine Ndas Delikt eher als eine Primitivreaktion im Sinne eines gegen eine anonyme Person gerichteten Aggressionsdurchbruch: körperlicher Natur" (UA S. 37). Das Landgericht schließt sich diesem Gutachten zwar im Ergebnis an, geht jedoch auf die Ansicht des Sachverständigen zu den Motiven des Angeklagten für seine Tat nicht ein. Das wäre aber erforderlich gewesen. Eine Tötung ist nämlich nach ihren Gesamtbild nur dann als von Habgier geprägt anzusehen, wenn die Vorstellung des erstrebten Gewinns den Täter entscheidend mitbeeinflußt hat; das Streben nach dem Vorteil muß bei der Tatausführung bewußtseinsdominant gewesen sein (BGH NJW 1981, 932, 933; OGHSt 1, 133, 137; Horn in SK StGB § 211 Rdn. 18). Wäre die Tat jedoch eher als Primitivreaktion im Sinne eines gegen eine anonyme Person gerichteten Aggressionsdurchbruchs körperlicher Natur zu verstehen, wäre die Dominanz des Vorteilsstrebens damit jedenfalls in Frage gestellt.
Der Mangei erfaßt auch die weitere Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in der Begehungsfornm des Verdeckungsmordes (Fall 2); es kann nicht ausgeschlosser
werden, daß die nochmalige Prüfung der psychischen Verfassung des Angeklagten und seiner Tatmotive auch insoweit zu einem abweichenden Ergebnis führen wird.
Vors. Richter am BGH Maul Richter am BGH Dr. Schauenburg ist Dr. Schikora ist in in Urlaub und kann Urlaub und kann daher nicht unter- daher nicht unterschreiben schreiben
Maul Maul
Foth Granderath