Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 25.09.1985 – 2 StR 477/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 477/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Hans-Peter NH GEEEEEEEEEEED aus AU. geboren am EB 1347 in CU Kreis EB, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u. 4.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 1985 gemäß 8§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-
sen:
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 1985
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Mords in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub sowie mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 12 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist
teilweise begründet.
Die Schwurgerichtskammer hat unzutreffend Tatmehrheit
zwischen den gegenüber den Zeuginnen 1, und x EEE begangenen Taten angenommen. Im Urteil wird ausgeführt, zwar handele es sich in beiden Fällen bei dem versuchten schweren Raub um dieselbe Tat; dies begründe jedoch keine Tateinheit zwischen dem versuchten Mord (zum Nachteil der Zeugin x GE ) und der gefährlichen Körperverletzung (zum Nachteil der Zeugin Au), da der Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter eine tateinheitliche Verbindung dieser beiden Delikte durch den versuchten schweren Raub verbiete. Zur Stützung seiner Meinung beruft sich das Landgericht u.a. auf B6GHSt 2, 246. Diese frühere Entscheidung betraf die Frage, ob mehrere selbständige Mordversuche durch eine minderschwere Tat (Raubversuch) zur Tateinheit verbunden werden können. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall darum, ob eine Straftat Tateinheit zwischen zwei anderen Delikten dann begrün-
den kann, wenn nur eines von diesen schwerer wiegt.
Das ist in der Entscheidung BGHSt 31, 29 bejaht worden. Auch die Höchstpersönlichkeit der Rechtsgüter steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er ist hieran durch § 265 StPO nicht gehindert, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als ge-
schehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Meyer Maier Theune
Niemöller Gollwitzer