Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 25.09.1985 – 2 StR 441/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 441/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Metzger Mikail AP zus Ar (Niederlande), geboren an 1947 in IR (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Schneiderin Hanife C EEER zevorene Cop aus Ani (Niederlande), geboren am GEHE 1946 in Axt (Türkei),
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten A zegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. März 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Angeklagten Hanife CE wira das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Beschwerdeführerin wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten AB wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte Hanife CM ist wegen Beihilfe
- 3-
zu dieser Straftat eine Freiheitsstrafe von garei Jahren verhängt worden.
Die Revision des Angeklagten AGEER ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Gleiches gilt auch für die Revision der Angeklagten Hanife — soweit ihr Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt. Dagegen kann der sie betreffende Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht ist vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat diesen wegen Beihilfe nach 88 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten). Es setzt sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob ein minder schwerer Fall der Beihilfe vorlag, der zur Anwendung des in 8 30 Abs. 2 BtMG vorgesehenen, für die Angeklagte günstigeren Strafrahmens (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) geführt hätte. Diese Prüfung war hier indessen geboten. Das gilt vor dem Hintergrund der Milderungsgründe, die das Landgericht selbst angeführt hat (UA S. 41), vor allem im Blick auf die Art des von der Angeklagten geleisteten Tatbeitrags, der sich darauf beschränkte,
4. ihren Ehemann auf der Fahrt zu begleiten, damit man als reisendes Ehepaar möglichst unauffällig die Grenze passieren könne,
>. dem Zeugen ZU einen Hinweis darauf zu gegen, daß der Personenkraftwagen nicht hochgebockt werden müsse, weil sich das Rauschgift im Laderaum befinde, und
3. ihrem Ehemann für die Verpackung des auszuladenden Rauschgiftes eine Plastiktüte zu reichen.
Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann der Strafausspruch auch beruhen: es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Vornahme der unterbliebenen Prüfung einen minder schweren Fall der Beihilfe bejaht und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Meyer Maier Theune Niemöller Gollwitzer