Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 24.09.1985 – 1 StR 429/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ı str u2975 URTEIL
in der Strafsache gegen
Giuseppe C ai aus SCHREEEE. geboren am GER 1937 ir VON (Italien),
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter, Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ui
als Verteidiger,
Justizangestellte WW in der Verhandlung, Justizangestellte pei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1.
3.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe Betrug zum Nachteil der Firma Tg zur Last liest.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1985
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 7 Fällen schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben,
c) dahin ergänzt, daß das Urteil des Antsgerichts Ludwigsburg vom 28. Dezember 1983 aufgehoben wird.
Im Umfang der Aufhebung (Buchstabe b) wird
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
“
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe?!
Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur im geringen Umfang Erfolg.
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe Betrug zum Nachteil der Firma TB zur Last liegt. Diese Verurteilung war deshalb aus dem Schuldspruch herauszunehnen.
2. a) Fall 2 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Firma UCEEEB und Töchter) und Fall 3 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Firma CoD Tom) bilden eine einheitliche fortgesetzte Handlung.
Nach den Feststellungen muß davon ausgegangen werden,
daß der für Fall 2 festgestellte Gesamtvorsatz während
der Ausführung der Tat auf die Einzelakte des Falles 5 ausgedehnt worden ist; daß die Geschädigten verschiedene Personen sind, steht nicht entgegen. Ein derart erweiterter Gesamtvorsatz verbindet die Handlungen, auf die er sich erstreckt, insgesamt zu einer einzigen fortgesetzten Tat (BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH StV 1981, 125; 1984, 242; BGH NJW 1984, 376).
-5-
Für den zusammengefaßten Fall 2/3 ist demnach eine neue Einzelstrafe zu bilden.
b) Die übrigen Taten kommen für eine derartige Zusammenfassung nicht in Betracht, weil sie sich nicht überschneiden, sondern durch mehr oder weniger große Zeiträume voneinander getrennt sind. Der im Urteil S. 7/8 festgestellte allgemeine Entschluß des Angeklagten, sein Unternehmen trotz aussichtsloser finanzieller Lage weiterzubetreiben und hierbei auch die Schädigung von Gläubigern in Kauf zu nehmen, ist mangels Bestimmtheit des Tatplans nicht geeignet, unter den später begangenen einzelnen Betrugstaten Fortsetzungszusammenhang zu begründen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 26a vor § 52). Hinzu kommt, daß die Betrugsfälle nach der Art ihrer Begehung nicht durchwegs gleichartig sind.
Der vorläufig eingestellte Fall 1 (Tatzeiten:
fassung der Taten Nr. 2 bis 4 deshalb nicht rechtfertigen,
weil der Gesamtvorsatz in diesem Fall rechtsfehlerhaft festgestellt ist.
3. Das angefochtene Urteil war daher im bezeichneten Umfang teils zu ändern, teils mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.
Weil das Landgericht die Fälle 2 bis 4 ersichtlich als erste Instanz entschieden hat, hat der Senat das dem verbundenen Verfahren zugrunde liegende Urteil des Amts-
gerichts Ludwigsburg aus Gründen der Klarstellung aufgehoben (vgl. BGH, Beschl. vom 28.6.1985 - 4 StR
315/85).
Vors. Richter am BGH
Dr. Schauenburg ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Maul Maul Schikora Foth Granderath