Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 24.09.1985 – 1 StR 411/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 411/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
ALfio DB U zus LEE Zeboren am REED 1950 in LU / SCHERE (Italien),
- Sachbezeichnung: Sa u.a. -
wegen Beihilfe zur Hehlerei
m
N
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Alfio Dir wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23. April 1985
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte BEN wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt wird;
2. im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
3. dahin ergänzt, daß der Angeklagte Ri im übrigen freigesprochen wird.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, aüch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Senat folgt bei seiner Entscheidung den Darlegungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 8. August 1985. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen;
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Mitangeklagte Sag in den Fällen II 3 und II 4 der Urteilsgründe nicht als selbständiger Zwischenhehler, sondern als "Verkaufskommissionär" für den Besitzer des Diebesguts Si tätig geworden. Die ihm beim Absatz der gestohlenen Sachen zuteil gewordene Unterstützung durch den Beschwerdeführer stellt sich demnach nur als Beihilfe zur Hehlerei dar (BGHSt 33, 4b, 48/19 = NIW 1985, 443).
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Eine Erstreckung der Aufhebung auf de: Mitangeklagten Sag gemäß § 357 StPO kommt nicht in Betra« weil dessen Verurteilung von dem Rechtsfehler nicht beeinflußt wird.
53. Weil der dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesene weitere Fall (UA S. 18, 20) als selbständige Handlung angeklagt worden war, bedurfte es insoweit des gesonderten Freispruchs (vgl. KK-Hürxthal § 260 Rdn. 21). Der Senat hat das nachgeholt. Das Landgericht hat auch insoweit über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
4. Die weitergehenden Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.
Vors. Richter am BGH Dr. Schauenburg ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert
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