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BGH Beschluss vom 20.09.1985 – 2 StR 433/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 433/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Mete VO zus x, geboren am GEB 1:47

in “Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Februar 1985

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird;

- angewendete Vorschriften: 88 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52 StGB -

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachbeschwerde hingegen ist teilweise erfolgreich.

Im Juli 1983 wurde Tihomir EIN, ein Neffe des Angeklagten und Mitglied einer von Miljenko Oi organisierten serbo-kroatischen Exilgruppe, die sich "mit Straftaten aller Art", vornehmlich aber mit Rauschgiftgeschäften befaßte, in Ko in Besitz von 1,5 kg Kokain festgenommen. Anläßlich verschiedener Besuche bei dem in Dänemark inhaftierten EM erfuhr der Angeklagte erstmalig (Dezember 1983) von dessen Beziehung zu der Exilorganisation. Auf Anweisung seines Neffen nahm er Kontakt zu dem gesondert verfolgten TEE auf und lernte über diesen DEM kennen. Die Verbindung zu beiden hielt der Angeklagte "auch" aufrecht, "weil er sich von .ihnen Hilfe für seinen Neffen versprach. Deshalb war er jedenfalls auch generell bereit, diese Gruppe bei ihren strafbaren Aktivitäten zu unterstützen" (UA S. 9). Dem Angeklagten war bekannt, daß Ef für den 28. Mai 1984 einen Ausbruchsversuch aus der Vollzugsanstalt plante. Bereits im März 1984 waren ihm aus der Gruppe um DEN

heraus vier gefälschte Pässe, einer davon mit dem Bild seines Neffen, zugeschickt worden, von denen er wußte, daß sie zu strafbaren Handlungen dienen sollten. Desweiteren übernahm er in Ko von einem anderen Mitglied der Gruppe Anfang Mai 1984 einen Umschlag mit 100.000,- Schwedischen Kronen, die er kurz darauf in x in Deutsche Mark umwechselte.

Im gleichen Zeitraum erhielt der Angeklagte von Di den Auftrag, zusammen mit TEE zum TO Fluc-

hafen zu fahren. Dort wurde für den 12. Mai 1984 Anita Ma zurückerwartet, die von Tl im Auftrag DEE für einen Kokaintransport aus BE AH o.-

worben worden war. Der Angeklagte sollte die Rauschgiftübergabe von der Kurierin an TB opservieren und sichern. Beide fuhren im Fahrzeug des Angeklagten nach FOR. Dort mußten sie im Flughafengebäude mehrere Stunden auf Anita Ma warten. Während dieser Zeit, in der sie von Beamten des Bundeskriminalamts beobachtet wurden, hieiten sie sich weitgehend voneinander getrennt und nahmen nur gelegentlich Kontakt miteinander auf. Beide besorgten für Anita Mall ein Ticket für deren Weiterflug nach Koi. Als sich eine Verspätung der Maschine aus BEP AG abzeichnete, ermittelte der Angeklagte über einen Anruf bei seiner Ehefrau die Telefonnummer von DW. damit dieser entsprechend unterrichtet werden konnte. Gleichzeitig ergab sich die Not- “ wendigkeit, den Weiterflug der Kurierin umzubuchen. Die hierfür erforderlichen Informationen holte der Angeklagte

am (-Schalter ein und gab sie ar Tg

weiter. Nach dem Eintreffen von Anita Ma beob-

Ahr

achtete er diese. Als sie zusammen mit Til zur Gepäckaufgabe ging, folgte er beiden in einem Parallelgang und begab sich dann nach kurzem Gespräch mit

T EEE zu seinem Fahrzeug, wo er festgenommen wurde. In dem Koffer der Kurierin befanden sich 4,433 kg Kokain (Reinheitsgehalt 90 - 96 %).

Diesen Feststellungen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei entnommen, der Angeklagte habe entgegen seiner Einlassung gewußt, daß Anita Mol Rauschgift in erheblicher Menge transportieren würde. Das Landgericht konnte auch aus der Äußerung TB in seiner eigenen Hauptverhandlung, er sei von DEE in der Nacht vom 11. auf 12. Mai 1984 angewiesen worden, sich am folgenden Morgen mit dem Angeklagten zu treffen, um nach FON zu fahren, schließen, daß der Angeklagte von I] einen gleichlautenden Auftrag erhalten hatte.

Zur Begründung ihrer Ansicht, der Angeklagte sei als Mittäter und nicht nur als Gehilfe anzusehen, hat die Strafkammer ausgeführt: Der Angeklagte habe den Geschehensablauf mitbeherrscht. Sein Tun stelle "im Rahmen des im internationalen Rauschgifthandel üblichen arbeitsteiligen Vorgehens der Beteiligten einen eigenständigen auf die Tatbestandsverwirklichung gerichteten Tatbeitrag dar" (UA S. 35). Der Angeklagte sei am Erfolg der Tat interessiert gewesen, weil er sich einen Gewinn versprochen habe. Anderes sei angesichts des "gesamten Geschehensablauf(s), seiner Verstrickung mit der Rauschgiftorganisation und seiner Persönlichkeit"

ausgeschlossen (UA S. 35). Schließlich hat sich die Strafkamn auch auf ihre Erfahrung berufen, die sie durch die Befas-

sung mit Betäubungsmittelstrafsachen gewonnen hat.

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Überzeugung der Strafkammer gründet sich zwar auf mögliche, weder denkgesetz- noch erfahrungswidrige Schlußfolgerungen. Gleichwohl ist der Senat in diesem Fall an die Bewertung des Tatgeschehens durch das Landgericht nicht gebunden, weil sie Anlaß zu der Befürchtung gibt, daß der Tatrichter den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und sich nicht mit anderen naheliegenden Möglichkeiten auseinandergesetzt hat, die mit den festgestellten Beweistatsachen ebenso gut zu vereinbaren sind (vgl. BGHSt 25, 365, 367; BGH, Urt. v. 30. November 1976 - 1 StR 394/76 - bei Holtz MDR 1977, 284). Hier hätte die Strafkammer darauf eingehen müssen, daß die Verhaltensweise des Angeklagten auch auf das Bestreben zurückzuführen sein kann, seinem inhaftierten Neffen zu helfen. Machte er sich die serbo-kroatische Exilgruppe gewogen, so konnte er möglicherweise auch auf deren Unterstützung bei dem geplanten Ausbruchversuch des Elez hoffen. Der "Geschehensablauf und seine Verstrickung in die Rauschgiftorganisation" ließe sich gegen eine solche Beweiswürdigung nicht anführen. Der Angeklagte hatte bis Dezember 1983 keine Verbindung zu der Gruppe um vo - Seine anschließende Mitarbeit bis zu seiner Festnahme hielt sich in bescheidenem

Umfang. Er hielt die Kontakte zu DE ur: TEE

auch aufrecht, weil er sich von ihnen Hilfe für seinen

Neffen versprach und war deshalb zur Unterstützung strafbarer Handlungen bereit. Welchem Zweck die Verwahrung

der gefälschten Pässe und die Umwechslung der Schwedischen Kronen dienen sollte, konnte die Strafkammer nicnt feststellen. Beides muß wegen der Verwicklung der Organisation in Straftaten "aller Art" nicht mit Rauschgiftgeschäften zu tun gehabt haben. Schließlich wird aus

den Urteilsgründen nicht deutlich, warum das Landgericht aus der Persönlichkeit des nicht vorbestraften Angeklagten geschlossen hat, er habe mit der Absicht gehandelt, Gewinn zu erzielen.

Der Senat hat von sich aus den Schuldspruch geändert. Er ist davon überzeugt, daß eine erneute Hauptverhandlung nicht zu einer weitergehenden Aufklärung des Tatgeschehens führen könnte.

Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ist dem Angeklagten lediglich eine Beihilfe nachgewiesen. Zwar könnte er auch dann Mittäter der Einfuhr sein, wenn er nur gehandelt hat, um seinen Neffen zu unterstützen. Voraussetzung eines entsprechenden Schuldspruchs wären allerdings Feststellungen, aus denen sich die Täterschaft rechtsfehlerfrei ableiten ließe. Daran mangelt es hier. Der Angeklagte griff erst zu einem relativ späten Zeitpunkt in das Geschehen ein. Insbesondere war er mit dem Anwerben der Kurierin und den weiteren Vorbereitungen der Rauschgifteinfuhr nicht befaßt. Sein objektiver Tatbeitrag auf dem Flughafen ist ohne weiteres vereinbar mit der Annahme, er habe lediglich eine fremde Tat unterstützt. Gleiches gilt für die zu seinen Gunsten

zu unterstellende Willensrichtung. Unter diesen Umständen wäre jede andere Bewertung seiner Beteiligung als die

einer Beihilfe aus Rechtsgründen zu beanstanden.

Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte anders als geschehen hätte ver-

teidigen können.

Die Rechtsansicht des Senats bedingt die Aufhebung

des Strafausspruchs.

VRiBGH Herdegen ist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert

Meyer Meyer Maier

Theune Niemöller