Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 20.09.1985 – 2 StR 429/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 429/85 BESCHLUSS
In der Strafsache
geeren
Renato de PB zus Va, eetoren am GE 19:3 in CE (Italien), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1985 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. November 1984 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den Urteilsspruch nach dem Wort "verurteilt" der Satz eingefügt wird:
"Im übrigen wird der Ang&klagte freigesprochen; insoweit fallen
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last."
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit über die Kosten nicht anders entschieden ist.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. ? StPO unbegründet. Jedoch bedarf es einer Ergänzung des Urteilsspruchs dahin, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.
Durch die Anklage war ihm neben refährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3; Buchst. a und b WaffG als selbständige Taten eine Aussetzung sowie eine Bedrohung zur Last gelegt worden. In einem vom Verfasser der Anklageschrift gefertigten Vermerk ist u.a. ausgeführt, der Täter habe zwei Schüsse gezielt in die Oberschenkel des Zeugen Ga abeegeben, dies entspreche einer in Ganovenkreisen des Auslands üblichen Bestrafung; durch derartige Schüsse wolle der Täter üblicherweise verletzen, nicht aber töten. Das Landgericht hat die Anklage mit der Änderung zugelassen, daß der Angeklagte eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen jene Vorschriften des Waffengesetzes, ferner der Bedrohung hinreichend verdächtia ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Strafkammer ihm aus den bereits in dem erwähnten staatsanwaltschaftlichen Vermerk dargelegten Gründen einen Tötungsvorsatz nicht nachweisen, ihn aber auch nicht der Aussetzung überführen können.
-L-
Der Angeklagte ist wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und wegen Bedrohung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Bei dieser besonderen Fallgestaltung hätte er vom Vorwurf der Aussetzung durch Urteilsspruch (nicht nur in der Urteilsbegründung) freigesprochen werden müssen (vel. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl., § 260 Rdn. 11).
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller
de