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BGH Beschluss vom 20.09.1985 – 2 StR 322/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 322/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Luis Felipe CG EEE 1. EEE aus Sarı SuM TEE (VOEEEEEEEE), geboren am TEE EEE 1955 in CE (<EE), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge u.a,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgericnts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1985

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

2. im Strafaussprucn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wırd die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

I. Der Angeklagte, ein Kolumbianer, der noch nie im Ausland gewesen war, ließ sich überreden, 1.000 bis

1.500 g Kokain in einem präparierten Koffer nach An

EB zu bringen. Als Entlohnung sollte er 1.200 Dollar erhalten. Ein Bekannter des Auftraggebers buchte für ihn einen Flug von BE ürer TE nach Br. Er übernahm auch die Abwicklung der sonstigen Formalitäten, nachdem Schwierigkeiten aufgetreten waren, weil der Angeklagte sein Gepäck nicht oränungsgemäß aufgegeben hatte. Am 3. August 1984 um 7.35 Uhr landete die vom Angeklagten benutzte Maschine auf dem Flughafen FB. In gem für den Weiterflug nach Br bestimmten Ticket war eine Abfiugzeit "nach 9.00 Uhr" vermerkt. Gegen 8.00 Uhr wurde Ger Angeklagte von einem Zollbeamten kontrolliert. Dieser hatte sich darüber gewundert, daß der Angeklagte als Südamerikaner kein Hangepäck bei sich führte. Vor Abschluß der Personenkontrolle entdeckte ein anderer Zollbeamter bei der Untersuchung des Reisegepäcks im Koffer des Angeklagten 1.356,3 g Kokainzubereitung,. Dessen durchschnittlicher Gehalt an Kokain-Hydrochlorid betrug 91,8 %.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ver-

vn

suchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht

geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ferner das Kokain, den Koffer sowie die Flugtickets eingezogen.

II. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen versuchten Verbrechens nach § 30 BtMG kann nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe Gelegenheit gehabt, sich während einer Aufenthaltsdauer von eineinhalb Stunden auf dem Flughafen in Frankfurt am Main seinen Koffer herausgeben zu lassen; dessen sei er sich auch bewußt gewesen; dies folge einmal aus dem im Ticket angegebenen und für ihn deshalb ersichtlichen Zeitpunkt des Weiterflugs sodann aus der Tatsache, daß er kein Handgepäck besessen habe; letzteres lasse darauf schließen, daß er gewußt habe, wenn er irgendetwas benötige, könne er während des längeren Aufenthalts auf dem Flughafen jederzeit an seinen Koffer.

Diese Begründung ist nicht rechtsfehlerfrei.

Die den objektiven Tatbestand betreffende Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten hätten eineinhalb Stunden zur Verfügung gestanden, um an das Kokain zu gelangen, widerspricht der Feststellung, daß das Betäubungsmittel bereits nach etwa einer halben Stunde entdeckt worden war. Das Landgericht hat denn auch selbst nicht eine vollendete Einfuhr be-Jaht,

Vor allem aber bestehen rechtliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten. Der Senat hat zwar in BGHSt 31, 374, 378 darauf hingewiesen, daß Flugreisenden im allgemeinen die Möglichkeit bekannt sei, sich das Reisegepäck während des Umladens auf einem Zwischenlandeplatz aushändigen zu lassen.

Ob diese Möglichkeit regelmäßig besteht, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Wenn sie gegeben ist, kommt dieser Tatsache bei der Feststellung der Kenntnis des Täters lediglich das Gewicht eines Indizes zu. Der Tatrichter hat deshalb bei seiner Würdigung auch alle anderen Umstände zu berücksichtigen, die für die Vorstellung des Täters von Bedeutung sein können. Die Begründung im angefochtenen Urteil gibt zu Zweifel Anlaß, ob das Landgericht eine derartige umfassende und erschöpfende Prüfung vorgenommen hat. So hat es sich nicht mit der Feststellung auseinandergesetzt, daß der Angeklagte früher noch nicht im Ausland gewesen war. Ebensowenig ist die Strafkammer bei der Wiedergabe der Beweiswürdigung darauf eingegangen,

daß dem Angeklagten ersichtlich die Fähigkeit fehlte,

die Flugreiseformalitäten allein abzuwickeln, Ferner hat sie bei ihrer Folgerung aus dem Umstand des Nichtbdeisichführens von Handgepäck die Tatsache unbeachtet gelassen, daß der Angeklagte auf die Mitnahme solchen Gepäcks verzichtet hat, obwohl er während der - im Verhältnis zu der Aufenthaltsdauer auf dem Flughafen FE wesentlich längeren - Flugdauer keine Möglichkeit hatte, an seinen Koffer zu gelangen. Davon abgesehen geht aus dem Urteil nicht einmal hervor, ws sich außer dem Kokain in dem Koffer befand, insbesondere ob er Gegenstände enthielt,

deren der Angeklagte bei dem Zwischenaufenthalt bedurft hätte. Die somit lückenhafte Urteilsbegründung zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Da Feststellungen, die für eine solche Verurteilung ausreichen würden, auch nach einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus geändert.

Diese Entscheidung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs; denn das Landgericht hat die versuchte Einfuhr straferschwerend gewertet.

Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete Verfahrensbeschwerde ist somit gegenstandslos.

Von den aufgezeigten Rechtsfehlern wird die Einziehungsanordnung nicht berührt.

Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller