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BGH Beschluss vom 10.09.1985 – 4 StR 481/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 481/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Altrec v N >: Sm. geboren an GE : 0 CORE, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

‘Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Mit der Sachrüge hat der Beschwerdeführer zum Strafausspruch Erfolg.

Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bejaht, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Bei dem zutreffend berechne-

ten Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 2,35 %o kommt nach medizinisch gesicherter Erfahrung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht. Eine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung dieses statistisch gesicherten Erfahrungssatzes verlangt von dem Tatrichter, wenn er die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen will, eine eingehende Auseinandersetzung mit den tat-

und/oder täterbezogenen Umständen.

Die biologischen Voraussetzungen des § 21 StGB liegen nicht nur bei einem "hochgradig betrunkenen Menschen" (UA 16) vor. Hierfür genügt vielmehr bereits ein durch Alkoholgenuß bestimmtes Zustandsbild des Betrunkenseins und nicht erst des Volltrunkenseins. Im übrigen sind diese Übergänge fließend im naturwissenschaftlichen Sinn. Im vorliegenden Fall hat bereits der Arzt, der die Blutprobe 45 Minuten nach der Tat entnahm, festgestellt, daß der Angeklagte äußerlich deutlich unter Alkoholeinfluß stand (UA 8). Die Tatsache, daß der Angeklagte im Vorfeld der Tat noch voll und ganz bei der Sache und sein Realitätskontakt ungebrochen und seine gemüthafte Ansprechbarkeit nicht aufgehoben war (UA 17), hat Beweiswert in erster Linie für die Frage nach der vorhandenen Unrechtseinsicht und nicht für die Feststellung, ob der Täter entsprechend dieser Einsicht hat handeln können. Planmäßiges, zielgerichtetes Vorgehen des Angeklagten oder dessen hier nicht einmal sicher festgestellte lückenlose Erinnerung (UA 17) stehen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen. Ebensowenig kann aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat und seiner Gemütsverfassung ein Rückschluß auf sein uneingeschränktes Hemmungsvermögen zum Tatzeitpunkt gezogen werden, weil insoweit ein Ernüchterungseffekt eingetreten sein kann und die Möglich-

keit besteht, daß es sich bei der Tat um eine Affektreak-

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tion im alkoholisierten Zustand handelt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Mai 1979 - 5 StR 222/79). Die Tat selbst zeichnet sich als eine spontane Reaktion auf das Verhalten des zahlungsunwilligen Freiers aus (UA 19). Sie war von Jähzorn getragen (UA 20) und in der Art ihrer Durchführung - schnelle Abfolge von sieben Messerstichen - bot sie Anhaltspunkte

für die Annahme einer Enthemmung, die auf einer alkoholbe-

dingten krankhaften seelischen Störung beruhen könnte.

Die, wenn auch sachverständig beratene, Strafkammer hat ersichtlich zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen des § 21 StGB gestellt und die in die Rechtsprechung aufgenommenen medizinischen Erfahrungssätze mißachtet (RGSt 63, 46, 48; 67, 149, 150; BGHSt 1, 384, 385 bis BGH NStZ 1984, 408, 409). Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand

haben.

Salger Hürxthal Knoblich Laufhütte Meyer-Goßner