Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 03.09.1985 – 1 StR 396/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1_ StR 396/85
in der Strafsache
gegen
1. Hans aus Br schoren a 1952 i
2. Wolfgang aus K geboren am 1951 in
wegen Diebstahls
L7
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer II auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Kasel wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten KW, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten KÜEER und die Revision des Angeklagten Sch werden verworfen,
Der Angeklagte Sch} nat die Kosten seines Rechtsmittels Zu tragen.
BAG
+47
Gründe§
Die Strafkammer hat es abgelehnt, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten | verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung auszusetzen, weil sie Umstände vermißt, "die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben und dem Fall zu Gunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken" (UA S, 14).
Damit stellt sie an die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung zu hohe Anforderungen. Sie läßt den Wandel außer Betracht, den die Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfahren hat (vgl. u.a.: BGH NStZ 1982, 114; 1982, 285, 286; 1983, 118; 1984, 360; 1984, 361; BGH wistra 1985, 20; Mösl NStZ 1983, 493, 495/196; 1984, 492, 495; Müller NStZ 1985, 158, 160).
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im oben bezeichneten Umfang. Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist für den Angeklagten | unter Anlegung des richtigen Maßstabs erneut zu prüfen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, auch auf Grund der Revision des Angeklagten Sch, keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Verfahrensrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen
Erfolg.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Schikora Zschockelt