Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 30.08.1985 – 3 StR 201/85
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DO
67 BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 201/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kellner Mehmet Ö EB aus AGB (Niederlande),
geboren am EEEEED 1953 in OD CD (Türkei),
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
._ 67
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. November 1984, soweit es ihn betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall WEB (11 2 der Urteilsgründe)
und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Das Verfahren wird im Fall vw (Il 2 der Urteilsgründe) eingestellt.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last.
3. Im weiteren Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall (WB - 1! 2 der Urteils-
gründe) in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge, für schuldig befunden. Es hat. ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die es aus Einzelfreiheitsstrafen von fünf, vier und (im Fall we zwei Jahren gebildet hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist deshalb unzulässig. Die allgemein erhobene Sachrüge führt in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift
an den Senat ausgeführt:
"Der Angeklagte ist am 3. Februar 1984 im Zuge einer von der belgischen Regierung bewilligten Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden (Bl. 468 III d.A.). Dem Auslieferungsersuchen lag der Haftbefehl des Amts-
_ gerichts Düsseldorf vom 13. September 1983 (Bl. 1488 VI d.A.) zugrunde. In diesem ist der Handel mit 350 qg Heroin und deren Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland am 19. Juli 1983 nicht erwähnt. Es ist deshalb auszuschließen, daß sich die belgische Auslieferungsbewilligung auch auf diese Tat bezieht (Art. 12 d. deutsch-belgischen Auslieferungsvertrages vom 17.1.1958 - BGBl. 1959 II Ss. 27, 582)."
Dem stimmt der Senat zu. Das sich aus dem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz ergebende Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 29, 94, 96) führt zur Teileinstellung des Verfahrens mit der Folge, daß auch die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand hat.
Schmidt Dr. Krauth Dr. Gribbohm
zZschockelt RiBGH Kutzer ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.
Schmidt