Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 30.08.1985 – 1 StR 298/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 298/83 BESCHLUSS 30.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl-Albert S gms dort geboren am. NEED :9>7,

wegen Brandstiftung u.a.

aus MORE,

£3

' Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1985 gemäß

§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

1. Die Versagung von Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht nur eine günstige Sozialprognose gestellt (UA S. 32), sondern auch im Rahmen der Strafzumessung Milderungsgründe - labile gesundheitliche Konstitution, bei der sich Alkoholgenuß besonders nachhaltig auswirkte (UA S. 29, 32), vom Angeklagten

als angespannt und ausweglos empfundene Situation

(UA S. 32) - angeführt, die für die Frage der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB von Bedeutung sein können. Wenn dennoch diese Frage gänzlich unerörtert bleibt, muß darin ein sachlich-rechtlicher Fehler gesehen werden, der insoweit zur Aufhebung des Urteils zwingt (vgl. BGH SV 1981, 120).

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler ergeben.

Herdegen Maul Schikora Foth Granderath