Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 22.08.1985 – 4 StR 360/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 360/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Friedhelm Julius Rr GE zus C GEN, geboren am EIIEB 1929 in We - EEE,
2, Kerl-Heinz We EEE zus BEE, dort geren am 9. WB 1326,
wegen Meineids u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1985, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Oberstaatsenwalt EEE in der Verhandlung,
Staatsanwalt @EEMMD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
BUG
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Ja-
nuar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-
mittel, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Run wegen Meineids zu neun Monaten und den Angeklagten WeiiiiB wegen Beihilfe zu diesem Meineid zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben mit der Aufklärungsrüge und der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Überzeugung der Strafkammer davon, daß der Angeklagte Ri entgegen seiner im Zivilprozeß 3 O0 162/75 vor dem Landgericht Kleve beschworenen Aussage doch sogenannte Provisionen von dem Bauunternehmer FEB gefordert und erhalten hat, beruht in erster Linie auf dessen Aussage als Zeuge. "Entscheidend für die Glaubhaftigkeit" dieser Aussage war nach dem Urteil, "daß sie nicht nur in der Frage der einzelnen Provisionszahlungen durch die Aussage" der Ehefrau FEB "bestätigt wird, sondern daß auch
durch die Eintragungen in der Scheckkontrolltabelle und die Höhe der" von ihr "tatsächlich eingelösten Schecks, deren Beträge auf der Grundlage der Umsätze des fraglichen Vertrages errechnet wurden, nachgewiesen ist, daß
der Zeuge Fe auf der Grundlage des Vertrages mit KB 'Provisionen' zu zahlen hatte" (UA 21). Die in diesem Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen sind unzureichend und auch sonst rechtsfehlerhaft (§ 261 StPO):
1. Zutreffend rügt die Revision, daß sich die Strafkammer bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen FEB nur mit den von ihm behaupteten Provisionszahlungen an den Angeklagten Rose suseinandersetzt, sich dagegen nicht mit der von ihm ebenfalls im selben Zivilprozeß aufgestellten weiteren Behauptung befaßt hat, der Mitangeklagte We@@ilMP habe sich von ihm einen Merdeces 200 D-Pkw schenken lassen. Nach der Sitzungsniederschrift (Bd. II Bl. 408, 408 R d.A.) "lagen" die Zivilprozeßakten "vor und wurden erörtert"; einiges daraus wurde verlesen (vgl. auch UA 18). Nicht verlesen worden sind solche Teile aus den Akten, die die behauptete Schenkung des Pkw betrafen, insoweit auch nicht das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Mai 1976. Das hätte sich der Strafkammer nach Lage der Sache jedoch aufdrängen müssen. Hätte sie nämlich den Sachverhalt auch insoweit aufgeklärt, wäre zu Tage getreten, daß diese Behauptung des Zeugen FEB jedenfalls nach der Überzeugung der Zivilrichter nicht der Wahrheit entsprach. Es läßt sich zumindest nicht ausschließen, daß die Strafkammer die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Feb im vorliegenden Strafverfahren anders beurteilt hätte, wenn sie die Beweisergebnisse des Zivilprozesses in ihre Überlegungen einbezogen und eine Gesamtwürdigung angestellt hätte. Die
P/A
Aufklärungspflicht ist deshalb verletzt (8 244 Abs. 2 StPO; vgl. auch KK § 244 StPO Rdn. 23).
Dies gilt um so mehr, als noch eine weitere Behauptung des Zeugen Fegumuuum über angebliche Provisionszahlungen nicht bestätigt worden ist. Nach Blatt 15 der Urteilsabschrift hat der Zeuge Ro einem Dritten gegenüber erklärt, es sei nicht wahr, daß auch er sogenannte Provisionen an den Angeklagten gezahlt hätte. Auch damit hat sich die Strafkammer bei der Glaubwürdigkeitsprüfung im Urteil entgegen 88 261, 267 Stpo nicht auseinandergesetzt (vgl. auch KK § 261 StPO Rdn. 49, 50). Es kommt noch hinzu, daß die Strafkammer zu festgestellten Umständen, die sie selbst für auffällig hält, nicht eindeutig Stellung nimmt. So begnügt sie sich bei der Tatsache, daß der Prokurist ZUM trotz seiner Anwesenheit bei dem entscheidenden Gespräch zwischen dem Angeklagten RD und dem Zeugen FB nichts von Verhandlungen über Provisionszahlungen wisse, mit dem Hinweis: "aber das mag durch den langen Zeitablauf zu erklären sein" (UA 5, 20, 21). Ähnlich verhält sie sich bei der Frage, weshalb sich Pen nicht schon früher an ihm bekannte Herren der Firma Kg gewendet habe (UA 21). Dies alles sowie die Verhängung von für Meineid und Beihilfe dazu unverständlich milder Strafen wecken den Verdacht, als sei sich die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung letztlich nicht ganz sicher gewesen.
2. Die Strafkammer stellt in der Beweiswürdigung entscheidend auf die Übereinstimmung der Eintragungen in der Scheckkontrolltabelle mit den tatsächlich eingelösten Schecks und dem daraus folgenden Umstand ab, daß diese Eintragungen nicht nachträglich hätten manipuliert
werden können. Das spricht indessen, wie die Revisionen zutreffend darlegen, dann nicht für die Glaubwürdigkeit der Eheleute Fe, wenn diese so manipuliert hätten, um die als Provisionen ausgewiesenen Beträge für sich selbst behalten zu können. Mit einer solchen, von vornherein nicht auszuschließenden Möglichkeit hat sich die Strafkammer im Urteil nicht auseinandergesetzt. Auch das ist ein sachlichrechtlicher Fehler.
Die aufgezeigten Mängel führen bereits zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Auf das weitere Revisionsvorbringen brauchte deshalb nicht eingegangen zu werden.
Salger Hürxthal Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner