Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 30.06.1987 – 4 StR 179/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SE BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 179/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Rüdiger RB aus rg, dort geboren am GER 1955,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
30. Juni 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt gm au: mm
als Verteidiger,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. November 1986 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nachdem der Senat das erste in dieser Sache ergangene Urteil, durch das der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war, aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten wiederum dieser Tat schuldig gesprochen, jedoch nunmehr eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat erneut Erfolg.
l. Der Bescherdeführer beanstandet, das Landgericht habe sich nicht mit der "einschneidenden Änderung" auseinandergesetzt, daß der dem (zunächst in dieser Sache ergangenen landgerichtlichen)Urteil vom 17. Dezember 1985 zugrunde liegende Vorwurf "erheblich reduziert" werden mußte. Die darin liegende Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist zulässig und begrün-
det. Das Landgericht hätte sich mit den entgegenstehenden Fest-
stellungen in dem zuerst in dieser Sache ergangenen Ur-
teil auseinandersetzen müssen; da es dies unterlassen
hat, hat es die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 360/85; Herdegen in KK $S 244 StPO Rdn. 23). Aus dem Vergleich der beiden
landgerichtlichen Urteile ergibt sich nämlich folgendes:
Das Urteil vom 17. Dezember 1985 ging von vier Einzelakten aus, von denen sich zwei auf der Kegelbahn, einer in einem der oberen Aufenthaltsräume und einer im Fernsehund Videoraum ereignet haben sollten. Nunmehr werden dem Angeklagten nur noch drei Einzelakte zur Last gelegt, von denen einer auf der Kegelbahn, einer im Abstellraum im Erdgeschoß und einer im Heizungsraum geschehen sein soll. Nach dem zuerst ergangenen Urteil soll der Angeklagte dem Jungen bei gegenseitiger Masturbation einen Pornofilm gezeigt haben; davon ist im jetzt ergangenen Urteil keine Rede mehr. Nach den früheren Feststellungen hat sich der Angeklagte bei einem der Vorfälle auf der Kegelbahn mit entblößtem Unterkörper auf den Rücken gelegt und den entblößten Jungen auf sich gesetzt, wobei es nach beischlafsähnlichen Bewegungen bei dem Angeklagten zum Samenerguß gekommen ist. Dieses - schwerwiegendste - Geschehen ist im zweiten Urteil nicht enthalten. Nunmehr soll der Junge aber auf der Kegelbahn von dem Angeklagten aufgefordert worden sein, dessen Glied in den Mund zu nehmen; davon ist dem er-
sten Urteil nichts zu entnehmen.
Die Strafkammer ist der Ansicht, daß die Einlassung des die Tat bestreitenden Angeklagten durch "die Aussage des Alexander MB" widerlegt worden sei. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Jungen spreche, daß er in der Lage gewesen sei, "bei der durchgeführten Inaugenschein-
nahme der Räume des Jugendbegegnungszentrums die Örtlich-
keiten genau anzugeben, an denen die festgestellten Einzeltaten stattgefunden haben" (UA 7). Es hätte sich
der Strafkammer aufdrängen müssen, diese "Örtlichkeiten"
mit den im Urteil vom 17. Dezember 1985 angegebenen Tatorten zu vergleichen. Da sich sowohl die "Örtlichkeiten"
als auch die Begehungsweisen der einzelnen Tatteile nach diesem Urteil von den jetzt getroffenen Feststellungen erheblich unterscheiden, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die Glaubhaftigkeit der Aussage des Alexander MB anders beurteilt hätte, wenn es die Beweisergebnisse des ersten Verfahrens in ihre Überlegungen einbezogen und
eine Gesamtwürdigung angestellt hätte.
2. Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht Gebrauch (S 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). In Anbetracht der Tatsache, daß es hier entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Alexander MR ankommt, könnte sich Fiir die neue Hauptverhandlung eine erneute Begutachtung des Jungen durch
einen anderen Sachverständigen empfehlen.
Salger Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner