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BGH Urteil vom 22.08.1985 – 4 StR 323/85

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR _323/85 URTEIL

in der Strafsache gegen

Herbert N EB 4 cus ICE, geboren ana WER :951 in Co,

wegen versuchten Mordes u.a.

BG

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender kichter am Bundesgerichtshof Salger, die xichter am Bundeszgerichtshof nürxthal Laufhütte ör. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Kichter,

Überstaatsanwalt we in der Verhandlung, Staatsanwalt > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

fir xecht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gezen das Urteil <es Landgerichts Schweinfurt vom 2. März 985 wird verworfen.

Die Kosten des xechtsmittels und nie dem Angeklagten in nevisionsverfahren erwachsenen notwerdigen Auslagen trägt

"die Staatskasse.

Von nechts wegen

Gründe§

Dem Angeklagten wird versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren’ ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt. ihm wird vorgeworfen, er sei in der Nacht zum 23. Juli "937, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, mit dem Pkw Golf GTI seines Vaters bewußt auf den mit einem beleuchteten Anhaltestab auf der Fahrbahn stehenden Polizeibeamten ZW zuzefahren, um zu verhindern, daß er kontrolliert und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Verantwortung gezogen werde; dabei habe er in Kauf genommen, den Beamten zu berfahren und zu töten.

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit hat feststellen können, daß er der rahrer Ges Tatfahrzeugzes gewesen ist.

Die xevision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und riüst die Verletzung sachlichar xechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrüren:

1. Die küge einer Verletzung’ der § 9 61 Nr. 5, 59 StPu entspricht nicht den in % 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine Verfahrensrüge gesteilten Anforderungen und ist deshalb unzulässig. Die nechtfertigungsschrift enthält nicht die -ür eine abschließende Prüfung und «ntscheidung des nevisionsgerichts notwendigen Tatsachen iiber den beanstandeten Verfahrensvorgang (vgl. BGHSt 3, 213, 214), Insbesardere wird nicht mitzeteilt, ob die „taat schaft. Aie Ancrdnung des Vorsitzenden, daß die Zeugen FORD urd ZU unbeeicirt bleiben, überhrupt gerüzt und auf diese Weise eine Entscheidung des Gerichis herbeizuführen versucht hat (9 238 Abs. 2 StPO; vgl. KK Peichen § 61 StPO Ran. 31).

2. Aus dem gleichen Grunde unzulässig ist die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, daß die Stra’- kammer ‘ber die "Tatsache, daß den in dieser Sache im Zuge der polizeilichen zrmittlunzen vernnmnener Zeujer aus Besorgnis vor henressaiien des Angeklag\en Vertraulich-

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keiten zugesichert warden ist, keiren Beweis erhoben" habe.

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Weder wird der Inhalt der in Frage kommenden Zeugenaussagen, noch die Art der angedrohten Repressalien mitgeteilt.

3. Die Aufklärungsrüge, die weitere Feststeilungen zum reflektierenden Kennzeichen des Kraftfahrzeuges;, insbesondere ein Sachverständigengutachten vermißt, ist unbegründet. Angesichts der eindeutigen Aussage des Polizeibeamten brauchte sich der Strafkammer die Möglichkeit einer optischen Täuschung um SO weniger aufzudrängen, als die Staatsanwaltschaft auf die Vernehmung des geladenen Sachverständigen verzichtet hat (HA Bl. 92).

4. Mit der weiteren Aufklärungsrüge, die beanstandet, daß der polizeiliche Sachbearbeiter Fig nicht zur Überprüfung der Aussagen des Zeugen AB als Zeuge vernommen worden sei, greift die Revision in Wahrheit nur die allein der Strafkammer obliegende Beweiswürdigung an. Auf die Aussage des POM Fig konnte es nicht ankommen. Die Strafkamner hält den Zeugen Asp für unglaubwürdig. Er muß die von ihm bekundeten Tatsachen nicht aus Zeitungsberichten, sondern kann sie auch auf andere Weise, insbesondere vom wahren Täter, den er entlasten wollte, erfahren haben. Auch können die Wirtshausgespräche über die der Polizei bekannten Tat- und Fluchtumstände auf Berichten von Zeugen, die am Tatort anwesend gewesen sind, beruhen. Als solche kommen der Polizeibeamte FEED, sen AGHEEEEEEN im Laufe des dem Vorfall folgenden Tages in der Gastwirtschaft DB in DB getroffen hat (Bl. 11 K, 36 der Akten), und die von Fo unmittelbar

vor dem nächtlichen Geschehen kontrollierten, namentlich nicht bekannten Pkw-insassen (Bl. 24 der Akten) in Betracht.

5, 9 26% StPü ist nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (HA Bl. 91) ist das Urteil des Schöffengrrichts Schweinfurt vom 56. Februar 1981: im Sachverhalt nur auszugsweise verlesen worden. Der Sena” kann deshalb schon nicht feststellen, ob die in jenen Verfahren gefallenen Außerungen des Angeklagten überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sind. Im übrigen könnte allein aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu einem bestimmten Beweisgeschehen noch nicht gefolgert werden, daß der Tatrichter dieses Geschehen unbenutzt gelassen und somit seine Überzeugung nicht aus dem Invegriff der Verhandlung geschöpft habe (KK § 26“ kdn. 20). Letztlich hat die in Rede stehende frühere Außerung des Angeklagten, wenn er erst seinen GTI habe, bekomme ihn die Polizei nicht mehr, nicht die vor der tevision behauptete Bedeutung. Seine Täterschaft im vnrliegenden Verfahren beweist sie nämlich in ihrer allgemein

gehaltenen Formulierung nicht.

Ii. Sachbeschwerde:

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteiis hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfenler aufgedeckt. Die Einwendungen der Revision sind entweder als Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Salger Hürxthal Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner