Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 09.08.1985 – 2 StR 333/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Heribert Jakob K EB zu: ui, geboren am ED 1943 in As,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 1984

1. dahin ergänzt, daß der Angeklagte Ki im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der »taatskasse zur Last fallen,

2. aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht bereits vorstehend unter Ziffer I. 1. entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende kevision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. In den Fällen 15 und 16 der Anklage muß der Beschwerdeführer freigesprochen werden. Das Landgericht hat ihn insoweit nicht für überführt erachtet (Bl. 51, 62 UA), von einem Teilfreispruch aber ersichtlich deshalb abgesehen, weil es im Umfang der Verurteilung eine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Da dem Angeklagten in der Anklage und dem Lröffnungsbeschluß selbständige Handlungen zur Last gelegt werden, bedarf es jedoch wegen der nicht erwiesenen Einzelfälle eines Teilfreispruchs (st.Rspr.). Der Senat hat ihn nachgeholt.

2. Ferner bestehen rechtliche Bedenken gegen die Begründung, mit der das Landgericht die Aussetzung der Freiheitsstrafe (2 Jahre) zur Bewährung abgelehnt hat.

Im Urteil wird hierzu ausgeführt, zwar könne davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung der (nach Abzug der Untersuchungshaft - fast

u Monate - verbleibenden) Reststrafe keine Straftaten mehr begehen werde, da er nicht vorbestraft sei und es sich bei seiner Tat um eine zeitlich begrenzte, einmalige Verfehlung handle; jedoch lägen keine besonderen Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten vor; Solche Umstände wären nur dann zu bejahen, wenn die Tat entweder in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sei oder wenn Milderungsgründe mit Ausnahmecharakter gegeben seien, die der Tat zugunsten des Täters den Stempel

des Außergewöhnlichen aufdrückten; 9 56 Abs. 2 5tG3 stelle eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar; sie betreffe allein außergewöhnliche Fälle; allgemeine Strafmilderungsgründe genügten nicht; deshalb reichten das Geständnis des Angeklagten, die teilweise Schadenswiedergutmachung und die Tatsache, daß er sonst strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, nicht aus. Ferner hat die Strafkammer die Auffassung vertreten, daß auch der Gesichtspunkt der Verteidigung der itechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung verbiete.

Die Ausführungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 2 StGB entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie stehen aber nicht mehr in Einklang mit der neueren Auslegung dieser Vorschrift. Danach sind besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungssründen besonderes Gewicht besitzen und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Ob derartige Umstände vorliegen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen. Dabei können Umstände, die einzeln lediglich durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne jener Vorschrift zuerkannt werden muß (Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 493, 495; 1984, 492, 495).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der von der Strafkammer angewandte unzutreffende Maßstab auch auf ihre Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB ausgewirkt hat. Er verweist daher die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Strafe an das Landgericht zurück.

3. Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des Urteils nicht ergeben.

Herdegen Hürxthal Meyer Laufhütte Maier