Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 08.08.1985 – 4 StR 435/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 435/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Paul Walter F EEE zus DEE, geboren am w. GE 13951 in Ve,
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
8. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts Dortmund vom 1. April 1985
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Raubes und wegen räube-
rischer Erpressung verurteilt wird,
b) im Ausspruch über die wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängte Einzelstrafe
und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen schwerer räuberischer Erpressung - unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus dem Urtil des Amtsgerichts Lünen, Zweigstelle Werne, vom 16. Oktober 1984 (16 Ls 48 Js 531/84) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie
die Verurteilung wegen Raubes und die deswegen ausgewor-
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fene Freiheitsstrafe angreift. Soweit sie die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung beanstandet, führt sie zur Änderung des Schuldspruchs und damit zur Aufhebung der von der Änderung betroffenen Strafaussprüche (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung beruht auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte suchte am 8. August 1984 das Modegeschäft We auf. Der Tochter der Inhaberin, der Zeugin M@, hielt er eine schwarze Dameneinkaufstasche vor, in die er seine rechte Hand gesteckt hatte. Er erklärte, er habe eine Pistole und wolle Geld aus der Kasse haben. Da Frau MM nicht sofort reagierte, schlug er die Tasche gegen ihren Mund; sie erlitt davon eine Schwellung an der Oberlippe. Unter dem Eindruck dieser Tätlichkeit und aus Angst vor der vermeintlichen Waffe legte sie das in der Kasse befindliche Geld - insgesamt 85.-- DM - auf den Wechselteller. Der Angeklagte steckte das Geld ein und verließ das Geschäft, nachdem er zuvor noch ein Entschuldigungs-
schreiben der Zeugin übergeben hatte.
2. Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (88 253, 255, 249 StGB). Zu Unrecht hat das Landgericht aber angenommen, die Tat sei als schwere räuberische Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 St6B qualifiziert.
aa) Die Vorschrift hat zur Voraussetzung, daß der Täter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
Das Landgericht ist der Meinung, dieser Tatbestand sei er-
füllt, weil der Angeklagte Frau MED "unter Vorhalt einer vermeintlichen" Waffe zur Herausgabe des Geldes genötigt habe. Es stützt sich dabei ersichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Scheinwaffen und Scheingegenstände den Waffen und Gegenständen gleichstellt (BGHSt 24, 339; 26, 167; BGH NJW 1976, 248, NStZ 1981, 436; bei Holtz MDR 1983, 91). Die Strafkammer hat jedoch nicht angenommen, daß die vom Täter mitgeführte und bei der Tat auch eingesetzte Dameneinkaufstasche ein solches zur Drohung geeignetes Scheinwerkzeug sei. Sie hält vielmehr die Täuschung, die darin lag, daß der Angeklagte seinen Finger so in die Tasche drückte, daß die angegriffene Frau MB glauben konnte, er hielte in dieser eine Schußwaffe versteckt, für ein "Mittel", das dazu diente, den Widerstand der Zeugin durch Drohung mit Gewalt zu überwinden. Damit hat sie aber die Voraussetzungen des 8 250
Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht festgestellt.
bb) Der Wortlaut des 8 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt ausdrücklich ein Beisichführen der Waffe, des Gegenstandes oder des Mittels, das nach der Vorstellung des Täters zum Einsatz gelangen soll. Von den Waffen und Gegenständen unterscheidet sich das Mittel dadurch, daß es, etwa weil es flüssig oder gasförmig ist, ohne Kontur und nicht abgrenzbar ist (Herdegen in LK, 10. Aufl. § 250 Rdn. 16, Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. 8 244 Rdn. 7; Samson in SK §§ 244 Rdn. 8). Der Körper des Täters und seine Fähigkeiten, etwa - wie hier - seine Fähigkeit zur Täuschung des Opfers, können deshalb kein Tatmittel im Sinne der genannten Vorschrift sein. Das hat das Landgericht ver-
kannt.
3. Es ist auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen dazu getroffen werden
können, der Angeklagte habe in der Tasche ein Werkzeug
gesehen und gerade durch dessen Einsatz die Erpressung ermöglichen wollen (BGHSt 30, 375, 376). Die deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs, die sich zugunsten des Angeklagten auswirkt, kann der Senat selbst vornehmen. Sie führt zur Aufhebung der wegen räuberischer Erpressung verhängten Freiheitsstrafe und damit der Gesamt-
strafe.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin: Es versteht sich hier nicht von selbst, daß eine neue Gesamtfreiheitsstrafe - die wegen des Verschlechterungsverbotes zwei Jahre nicht übersteigen darf - nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die neu entscheidende Strafkammer wird sich deshalb in den Gründen ihres Urteils mit der Frage der Strafaussetzung auseinan-
dersetzen müssen.
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