Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 07.08.1985 – 2 StR 787/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. Erich Gerhard B aus MO, geboren am 1939 inG /TEEEEE, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

2. Harald Philipp K u aus MG, dort geboren am GEBE 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Hermann K Ge er — er MB - | TEEaED, 2<o>ren en a.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

4. Klaus Jürgen L aus ME, dort geboren am 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,

5. Alfred_ P aus MEER, geboren am 41950 in AB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsnmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1985, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer

Dr. Knoblich

B. Maier

Dr. Meyer-Goßner

els beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt iz

als Verteidiger des Angeklagten Ki,

2. Rechtsanwalt suuuEu

als Verteidiger des Angeklagten P#,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten BEE, KUEEM, Co EEE, Leu und PM wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. April 1984, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der An-

geklagten BEE, ccm, un

und FA werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

A.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (fortgesetzter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (fortgesetztem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, ferner 130 kg Haschisch sowie ein Plastikfaß und Blechkanister eingezogen.

Die Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte BR peanstandet auch das Verfahren. Der Angeklagte Ki wendet sich nur gegen den Strafausspruch.

B.

Der Senat hat in der Hauptverhandlung die Einzelfälle B II 5 und 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden.

Hinsichtlich des verbleibenden Teils der Verurteilungen haben die Rechtsmittel nur Erfolg, soweit sie sich gegen die Strafaussprüche richten. Im übrigen sind sie unbegründet.

I. Soweit die Schuldsprüche und die BEinzi«hung-- anordnungen angefoch'en sind, het die Nachprüftng des Urteils in dem durch di: Verfahrensbeschränkun;; begrenzten Umfang keinen techtsferler zım Nachteil der

Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedürfen lediglich folgende Punkte:

4. Zutreffend ist die Annahme der Mittäterschaft bei allen Beschwerdeführern.

Ein solches Beteiligungsverhältnis liegt vor, wenn die an der Tat Mitwirkenden durch ihren Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern wollen, sondern entsprechend einer zwischen ihnen zustandegekommenen Vereinbarung ihre eigenen Handlungen durch die der anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen 'ollen. Ob eine derartig enge Verbindung besteht, ist nach den gesamten, von der Vorstellung der betreffenden Personen umfaßten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung bilden der Grund des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen der betreffenden Beteiligten abhängen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1980 - 2 StR 263/80 - mit weiteren Nachweisen).

Die Gründe des angefochtenen Urteils bieten keinen Anhalt dafür, daß die Strafkamner diese Grundsätze nicht beachtet hat. Das gilt entgegen dem Vorbringen der Angeklagten Ge und PER auch in Bezug auf sie.

Der Erfolg der Unternehmungen hing entscheidend davon ab, daß ein Entdecken der in dem Sattelanhänger mitgeführten großen Mengen Haschisch bei den zahlreichen

I

Grenzkontrollen auf den Fahrten zwischen Syrien und

der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen war.

Zu diesem Zweck wurde der Angeklagte Gef nach DEE geschickt. Er hatte früher - damals noch

in Unkenntnis, daß Haschisch geschmuggelt werden

sollte - am vorderen und hinteren Ende des Teleskopholms im Rahmen des Sattelaufliegers jeweils eine

etwa 4O cm lange Öffnung geschaffen und zu deren Abdeckung Stahlplatten angefertigt. In Syrien klärte HE ihn darüber auf, daß beabsichtigt sei,

in diesen Verstecken Haschisch in die Bundesrepublik Deutschland zu bringen, und er 50.000 DM für seine Mitarbeit erhalten werde. In einer abseits gelegenen Kiesgrube wurden 160 kg Haschisch eingeladen. Zuvor hatte der Angeklagte Gel die vordere der beiden Platten auf dem Teleskopholm entfernt. Später setzte

er sie wieder auf, dichtete das Versteck ab, indem er die Fugen zwischen Platte und Holm verspachtelte, die betreffenden Stellen glattschliff und lackierte. In gleicher Weise wurde er bei den zwei folgenden Schmuggelfahrten tätig. Ferner wirkte er jeweils beim Entladen des Rauschgifts in ME mit. In den beiden erwähnten späteren Fällen rechnete er wiederum nit der Zahlun; eines Betrages von 50.000 DM pro Fahrt und eines noch ausstehenden Restes aus dem jeweils vorausgegangenen Unternehnen. Vor der dritten Fahrt hatte der Angeklagte die Verstecköffnung geändert, um das Einladen des Rauschgifts zu erleichtern, Die beiden alten Öffnungen hatte er zugeschweißt und eine neue, größere in der Mitte des Holms geschaffen. Daraufhin war es möglich, bei dieser dritten

Fahrt 190 kg Haschisch in die Bundesrepublik Deutschland zu transportieren. Damit es hier unbeobachtet ausgeladen werden konnte, bewog der Angeklagte Ge einen Nachbarn, ihm eine an diesen vermietete Halle für einen Abend zu überlassen.

Der in einer der Firmen der Angeklagten BR und KR als Kraftfahrer tätige Angeklagte PIE führte in den Fällen B II 7 und 8 die Transportfahrten nach und von Syrien durch, ferner betätigte er sich beim Ausladen. Als Entgelt sollte er ebenfalls jeweils 50.000 DM erhalten.

Angesichts der Bedeutung der von den Angeklagten Ce und PER zeleisteten Tatbeiträge für eine erfolgreiche Durchführung der Aktionen konnte ihre Tatherrschaft nicht in Frage stehen. Ebensowenig ergeben sich rechtliche Zweifel hinsichtlich des Eigeninteresses der beiden Angeklagten an den Taten. Bezüglich des Angeklagten Ge ist dies nach den Urteilsfeststellungen so selbstverständlich, daß sich insoweit nähere Ausführungen erübrigen. Dem Angeklagten PO@EED war zwar wenig an dem versprochenen Entgelt gelegen; ihm ging es vielmehr darum, seine in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Arbeitgeber durch den beim Verkauf des Haschisch erzielten Gewinn in die Lage zu versetzen, die Firma zu sanieren und demit zı- gleich nicht nur den Arbeitskollegen “en Arbeitsplatz zu erhalten, sondern auch seinen eigenen zu sichern. Ein dahingehendes Int.eresse genü;t aber zur Begründung sowohl des Eigeninteres:es an de: Tat als auch des

Merkmals der Eigennützigkeit beim Handeltreiben. Entgegen der Darstellung in seiner Revisionsbegründung handelte er nicht ausschließlich aus altruistischen Motiven.

2. Der Senat läßt dahingestellt, ob die Ansicht des Landgerichts, alle Fälle seien Bestandteile einer fortgesetzten Handlung rechtsfehlerfrei ist. Durch das Zugrundelegen einer solchen rechtlichen Handlungseinheit sind die Beschwerdeführer nicht benachteiligt.

Die Verjährungsfrage stellt sich nicht; die erste Tat, an der einer von ihnen beteiligt war, geschah im Spätsommer 1979. Das angefochtene Urteil wurde am 12. April 1984 verkündet.

Auch das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene neue Betäubungsmittelgesetz nötigt nicht zu jener Prüfung. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung bei jedem Angeklagten berücksichtigt, inwieweit seine Tatbeiträge während der Geltungsdauer des alten oder des neuen Rechts geleistet worden sind und daß nur auf die letzteren die verschärften neuen Strafvorschriften angewandt werden dürfen,

II. Nicht bestehenbleiben können die Strafaussprüche,

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, jeder der genannten Beschwerdeführer habe gewerbsmäßig Handel mit Betäubungsmitteln getrieben. Es hat deshalb als straf-

erschwerend angesehen, daß sie zwei Regelbeispiele des besonders schweren Falles i.S.v. § 29 Abs. 3 BtMG verwirklicht hätten, darunter das des gewerbsmäßigen Handeltreibens.

Die Urteilsfeststellungen genügen aber nicht zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Dieses Merkmal ist nur dann gegeben, wenn sich der Täter durch wiederholte Tatbegehung eine nicht lediglich vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will. Zwar hat das Landgericht bezüglich der Angeklagten DE und Ki im Rahmen der Strafzumessungserwägungen dargelegt, ihre Absicht, einmalig einen Gewinn von 200.000 DM zu erzielen, stehe der Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns nicht entgegen; um dieses Ziel zu erreichen, hätten sie ihren ursprünglichen Tatentschluß mehrfach erweitert und sich so entschlossen, auf Dauer solange bei der Einfuhr mitzuwirken, bis sie zumindest den Gewinn erzielt haben würden, den sie sich zu Anfang vorstellten (Bl. 170 UA). Diese zusammenfassende Formulierung steht jedoch nicht in Einklang mit den konkreten Feststellungen zu den einzelnen Fällen. Gleiches gilt hinsichtlich der Angeklagten Ge ICE uns DEE. Insoweit wird auf Bl. 179, 182, 185 UA lediglich die Umschreibung des Merkmals der Gewerosmäßigkeit wiedergegeben. Demgegenüber hat das Landgericht zu den Einzelfällen folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten BEP und KÜÜ gingen im Fall

B II 1 davon aus, daß sie durch eine einzige Schnuggel-

PER - ® L ur

- 10 -

fahrt einen Reingewinn von 200.000 DM erzielen würden, der zur Sanierung ihrer Firmen genügt hätte (Bl. 68, 74 £f, 91 UA). Dementsprechend hatten sie vereinbart, nur einmal einen Haschischtransport durchzuführen

(Bl. 92 UA). Auf diese Weise ließ sich ihr Plan indes, wie sich später ergab, nicht verwirklichen, weil ein großer Teil der von "Ibrahim" in Syrien angelieferten Menge nicht in dem Versteck verstaut werden konnte und sie zudem als Entgelt für ihre Tätigkeit lediglich 60.000 DM erhielten. Aus diesen Gründen .entschlossen sie sich zu einer zweiten Fahrt (Bl. 92 UA). Nachdem ihnen auch diese nicht den erwarteten Gewinn eingebracht hatte, entschieden sie sich für einen weiteren Haschischtransport. Ebenso verhielt es sich jeweils in den beiden späteren Schmuggelfällen (B II 7 und 8).

Auch die anderen Beschwerdeführer waren der Überzeugung, daß es sich um eine einmalige Aktion handelte. Als der Angeklagte Ge dem Angeklagten DB in Fall B II 1 heftige Vorwürfe machte, daß ‘er I und ihn in einen Haschischschmuggel hineingezogen habe, tröstete BE ihn demit, daß ja nun alles erledigt sei (Bl. 84 UA). Im Juni 1981 erklärte er ihnen aber, es sei "noch einmal" ein solches Unternehmen notwendig (Bl. 93 UA). Ähnlich lautete seine Aufforderung an sie im Fall B II 3 (Bl. 100, 101 UA).

Den Urteilsfeststellungen lißt sich auch richt entnehmen, daß dem Angeklagten PB :n Fall B II 7 bekannt war, es werde einer weiteren Schmuggelaktion be-

- 11 -

dürfen. In jenem Fall hatte ihn sein Arbeitgeber BEE 1ediglich darüber unterrichtet, daß der im März 1983 nicht zustande gekommene Haschischtransport nachgeholt werden sollte (Bl. 118 UA).

Da der Tatrichter das Vorliegen zweier Regelfälle im Sinne von § 29 Abs. 3 BtMG ausdrücklich als straferschwerend bezeichnet hat, kann ein Beruhen der Strafaussprüche auf der fehlerhaften Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht völlig ausgeschlossen werden.

Herdegen Meyer Knoblich

Maier leyer-Goßner