Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 07.08.1985 – 2 StR 375/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

> StR 375/8 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Andreas Erich G um sus AU, geboren am GEB 1962 in Rybnik (Polen),

wegen räuberischer Erpressung

Sy

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer

Dr. Knoblich

B. Maier

Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ES in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten CO wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Januar 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Im Rahmen seiner Einzelausführungen macht er geltend, die Strafkammer habe das Vorliegen der

Voraussetzungen des § 21 sowie des § 56 Abs. 2 StGB rechtsfehlerhaft verneint.

II. Die Revision hat teilweise Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Seine Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch muß der gegen ihn ergangene Strafausspruch aufgehoben werden.

1. Fehl geht allerdings die Beanstandung, das Landgericht habe eine zu kurze Resorptionszeit (eine Stunde) zugrundegelegt. Zwar kann die Resorption selbst nach einem "normalen" Trinkverlauf bis 90 Minuten andauern. Die Rechtsprechung ist sogar unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von maximal 120 Minuten ausgegangen (BGHSt 25, 246, 250). Durch die Annahme einer zu kurzen Resorptionsphase wird der Angeklagte hier jedoch nicht beschwert. Vielmehr wirkt sie sich zu seinen Gunsten aus, da bei einer solchen Berechnung die Alkoholabbauzeit um den vom Landgericht fehlerhaft nicht berücksichtigten Teil der richtigen Resorptionsdauer verlängert wird und dies zu einer entsprechenden Erhöhung des Werts der Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt führt.

2. Zutreffend wendet sich der Angeklagte aber gegen die Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration. Unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 %o hat das Landgericht in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Sachverständigen für den Beschwerdeführer eine Blut-

2?

alkoholkonzentration von 2,0 %0 festgestellt. Den Urteilsgründen ist weder zu entnehmen, daß es sich bei den 0,2 %o um den individuellen Abbaufaktor handelt, noch daß die Strafkammer bei der Berechnung des Endwerts einen Sicherheitszuschlag berücksichtigt hat. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob der Blutalkoholwert richtig ermittelt worden ist.

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Zusammentreffen mehrerer einfacher Strafmilderungsgründe die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen kann (BGH NStZ 1982, 114; 1983, 118 f; BGH GA 1982, 39; BGH StV 1983, 502 f).

Herdegen Meyer Knoblich Maier Meyer-Goßner