Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 30.07.1985 – 1 StR 284/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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PA BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 284/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Heinz Wilhelm W EB zus vo, geboren
am gs. in EB,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsaner, Dr. Schikora, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GE u Rechtsanwalt Gmmmmiiiiä
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
AS
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
nn
I.
4. Die 29. Strafkammer des Landgerichts München I hat den Angeklagten am 18. Juli 1983
wegen fortgesetzter Hinterziehung von Lohn- ‚steuer (Fall II 1 der Urteilsgründe; Einzelstrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe)
und wegen fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall II 2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe)
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen.
2. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil vom 18. Juli 1983 am 13. März 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Lohnsteuer verurteilt worden ist (Fall II 1 der Urteilsgründe);
im gesamten Strafausspruch,
und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die nunmehr zuständige 2. Strafkammer des Landgerichts München I hat den Angeklagten am 18. Dezember 1984
wegen fortgesetzter Hinterziehung von Lohnsteuer (Fall III A der Urteilsgründe; Einzelstrafe zehn Monate Freiheitsstrafe)
und wegen fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall III B der Urteilsgründe unter Bezugnahme auf Fall II 2 des Urteils vom 18. Juli 1983; neue Einzelstrafe ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe)
unter Einbeziehung der vom Landgericht München I am 5. Dezember 1983 wegen Urkundenfälschung verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr (Az. 1 KLs 112 Js 3623/83)
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
4. Gegen das Urteil vom 18. Dezember 1984 hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt,
soweit er wegen Hinterziehung von Lohnsteuer verurteilt worden ist (Fall III A der Urteilsgründe),
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Sie wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer. Das Landgericht hätte nach Maßgabe von § 39 c Abs. 1 EStG mindestens
die Hälfte der von der COM CnbH bzw. der Col
GmbH & Co Be und Schaf KG beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer der (ungünstigsten) Lohnsteuerklasse VI zuordnen und dadurch zu einer wesentlich höheren
Lohnsteuersumme gelangen müssen.
II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die auf Grund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn an Stelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrundegelegt werden (BGHSt 7, 336, 345; BGH MDR 1976, 770, 771). Diesen Vergleich hat das Landgericht in zutreffender Weise vorgenommen; seine Berechnungen sind ohne Fehler. Der Tatrichter hat, teilweise gestützt auf Schätzungen, in zulässiger Weise Mindestfeststellungen getroffen (BGH GA 1978, 278). Daß
er bei der Einteilung der Arbeitnehmer in Steuerklassen von den durch den Sachverständigen RER vermittelten Erfahrungswerten ausgegangen ist und nicht auf Steuerklasse VI zurückgegriffen hat, ist angesichts der Funktion dieser Steuerklasse nicht zu beanstanden (vgl. Meine Wistra 1985, 100, 102):
Die den höchsten Steuerbetrag ausweisende Lohnsteuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis (§ 33 b S. 2 Nr. 6 EStG). Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln (§ 39 c Abs. 1 S. 1 ESt6G). Nach unbestrittener Auffassung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 39 c Abs. 1 EStG jedoch auf die Durchführung des laufenden Lohnsteuerabzugs im jeweiligen Kalenderjahr; beim Lohnsteuerjahresausgleich durch das Finanzamt und bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer sind die tatsächlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zugrunde zu legen mit der Folge, daß die durch die Anwendung der Steuerklasse VI eingetretenen Nachteile wieder rückgängig gemacht werden (Schmidt EStG 2. Aufl., 8 39 c Anm. 1; Littmann/Grube Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., § 39 c Rdn. 1; Altehoefer in Lademann/Söffing/Brockhoff EStG § 39 c Rdn. 5; Oeftering/ Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht 5. Aufl., § 39 c EStG Rdn. 13; Klöckner in Klein/Flockermann/Kühr EStG 3. Aufl., § 39 c Rdn. 4; BFHE 78, 369 = BStBl. 1964 III S. 142; BFH BStBl. 1975 II SS. 297). Von diesen Grundsätzen hat auch
a
der Strafrichter auszugehen, wenn er nachträglich die Lohnsteuer berechnet, die dem Fiskus auf Dauer entzogen ist; zugunsten des Angeklagten muß davon ausgegangen werden, daß die von der Anwendung des § 39 c
Abs. 1 EStG betroffenen Arbeitnehmer - bei rechtzeitiger Offenbarung der wahren Verhältnisse - von der Möglichkeit des Lohnsteuerjahresausgleichs auch Gebrauch gemacht hätten.
2. Nun ist der Revision zwar zuzugeben, daß der Angeklagte dem Fiskus darüber hinaus auch den Mehrbetrag vorenthalten hat, der durch die Anwendung des erhöhten Steuersatzes aufgrund Lohnsteuerklasse VI im Einzelfall zunächst geschuldet war. Sie übersieht jedoch, daß dieser Mehrbetrag der Finanzkasse nur vorübergehend zustand (vgl. oben 1). Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht - das bei der Prüfung von Schuld und Strafe ersichtlich das gesamte Tatgeschehen in seine Erwägungen einbezogen hat - diesem Mehrbetrag angesichts der übrigen strafschärfenden Faktoren
kein wesentliches Gewicht beigemessen hat.
III.
. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 301 StPO hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Schauenburg Ulsamer Schikora Foth Granderath