Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 25.07.1985 – 2 StR 301/85

2. Strafsenat

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4 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 301/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Wolfgang DB UEEER aus CO ED- GERD, geboren am EEE :957 in Ho,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexueller Nötigung u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Februar 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Die Verfahrensbeschwerde ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ebenfalls unbegründet.

Der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben, da das Landgericht entgegen § 51 I BZRG die tilgungsreifen Vorstrafen zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat.

Der neu entscheidende Tatrichter wird darauf hingewiesen, daß auch die Begründung für die Gesamtfreiheitsstrafe erkennen lassen muß, welche Umstände zugunsten und welche zu Lasten des Angeklagten gewertet werden,

Herdegen Meyer Maier

Theune RiBGH Niemöller ist verhindert, seine Unterschrift beizufügen, weil er sich in Urlaub befindet,

Herdegen