Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 23.07.1985 – 5 StR 217/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
l. den Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Dr. Christoph Ss m aus se, geboren am EB 13:4 in ein,
2. den Frauenarzt Dr. Wolfgang HB aus BED, geboren am WB 1945 in "GEEED «reis Ne,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Juli 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. Se und Dr. HD wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die
Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Mit der Revision rügen beide Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
l. Die Rüge, das Landgericht habe die Zeugin Dr. “(ED - HD zu Unrecht als Nebenklägerin zugelassen, greift allerdings nicht durch. Es trifft zwar zu, daß die Nebenklägerin kurz nach Beginn des auf ihre Anzeige gegen die Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bei verschiedenen Vernehmungen erklärt hat, sie sei aus persönlichen und beruflichen Gründen an einer Strafverfolgung nicht interessiert und möchte die Angelegenheit rückgängig machen. Mit diesen Erklärungen hat sie jedoch nicht auf ihr Recht verzichtet, sich nach Erhebung der öffentlichen Klage dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen. Der Verzicht auf
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das Nebenklagerecht setzt eine Erklärung voraus, die eindeutig erkennen läßt, daß der Verzichtende die prozessuale Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung kennt (BGH Urteil vom 24. Mai 1975 - 1 StR 41/75). Das war hier ersichtlich nicht der Fall. Die Erklärung der Nebenklägerin bedeutete nur, daß das Ermittlungsverfahren gegen die damaligen Beschuldigten nicht weiter fortgeführt werden sollte, enthielt aber keinen Verzicht auf ihr Recht, das erst nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft wirksam werden konnte (§ 396
Abs. 1 Satz 2 StPO) und das ihr Einwirkungsmöglichkeiten auf das Hauptverfahren gab, die ihr als bloßer Zeugin nicht zustanden. Daß sie zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich beraten war, steht einer solchen Auslegung ihrer Erklärungen nicht entgegen. Die Beratung durch ihren Rechtsbeistand sowie durch den vernehmenden Staatsanwalt und den vernehmenden Richter bezog sich nur darauf, daß es bei Offizialdelikten, wie sie hier Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren, nicht von dem Willen des Verletzten abhängt, ob sie strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Von dem Recht, sich dem Verfahren später als Nebenklägerin anzuschließen, wenn es zu einem Hauptverfahren
kommen sollte, war hierbei nicht die Rede.
2. Die Rüge, das Landgericht habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten, ist dagegen begründet.
Da die Angeklagten den Beweisamtrag erst während der Urteilsverkündung gestellt haben, war das Landgericht an sich nicht verpflichtet, ihn entgegenzunehmen. Es steht in diesem Verfahrensstadium in seinem Ermessen, ob es den Prozefßbeteiligten im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zu weiteren Anträgen das Wort erteilen will. Unterbricht es jedoch - wie hier - die Urteilsbegründung zur Entgegennahme des Beweisan-
trages, dann darf es ihm nicht mehr mit der Begründung begegnen, es
brauche den "unter Beweis gestellten Sachverhalt nicht weiter
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aufzuklären" (UA S. 30). Es hat alsdann den Beweisamtrag nach allgemeinen Regeln zu behandeln. Das ist insoweit geschehen, als das Landgericht den Antrag in der Hauptverhandlung (§ 244 Abs. 6 StPO) durch Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO) abgelehnt hat.
Das Landgericht hat sich jedoch nicht daran gehalten. Um die Darstellung der Zeugin I \ zu erschüttern, hatten die Angeklagten behauptet und in das Wissen der Zeugin xD gestellt, daß letztere "an einem Abend im Dezember 1983" ein Telefongespräch mit der Zeugin DD geführt habe, in dem Geschehnisse geschildert worden seien, die sich an diesem Abend zur Zeit des Gesprächs in dem benachbarten Zimmer der Anästhesistin abgespielt haben, und an dem der Angeklagte
Dr. sn beteiligt war, der sich dabei schließlich verabschiedet habe und weggegangen sei. In den Urteilsgründen heißt es dazu, das Telefonat könne nicht am Abend des
21. Dezember 1983 (dem Tatabend) stattgefunden, die Zeugin DO ) könne an diesem Abend gar nicht gehört haben, daß sich Dr. sm verabschiedete (UA S. 30/31). Darin liegt eine Umgehung der zugesagten Wahrunterstellung. Mit den behaupteten Tatsachen sollte ersichtlich bewiesen werden, daß das Gespräch zwischen den Zeuginnen KB und Do] am Tattage stattgefunden hat. Denn ein derartiges Gespräch an irgend einem anderen Tage im Dezember 1983 gab nach der Verfahrenslage und dem sonstigen Beweisergebnis keinen beweiserheblichen Sinn. Das war auch für das Landgericht nicht zu verkennen, das die behaupteten Tatsachen ausdrücklich als "erhebliche Behauptungen, die zur Entlastung der Angeklagten bewiesen wer-
den sollen", bezeichnet.
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Die unter Beweis gestellten Tatsachen standen im deutlichen
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Gegensatz zu den Bekundungen der Zeugin DE, auf die sich das Landgericht bei der Würdigung der Aussagen der Nebenklägerin entscheidend gestützt hat (UA S. 28).
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