Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 18.07.1985 – 1 StR 257/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 257/865 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Versicherungskaufmann Peter N EB aus

WO. , dort geboren am REN 1955,

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 28. März 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit die Revision sich gegen die Strafhöhe richtet, ist das Urteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Erörterungen des Landgerichts zur Frage der Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 56 Abs. 2 StGB lassen jedoch besorgen, es habe den Wandel, den die Auslegung der Bestimmung in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung. erfahren hat, nicht berücksichtigt (vgl. BGHSt 29, 370; BGH NStZ 1981, 61; 1984, 361; Mösl NStZ 1983, 493, 495). Hierauf deutet insbesondere hin, daß die Strafkammer eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit nicht vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt hat, die Unstände der Tat zu bewerten, obwohl eine Reihe von für den

Angeklagten günstigen Umständen außerhalb des Tatgeschehens - volle Schadenswiedergutmachung, Unbestraftheit sowie Reue und Schuldeinsicht des Angeklagten - zur Erörterung drängen,

Da nicht auszuschließen ist, daß eine Gesamtwürdigung zu anderer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung geführt hätte, ist über diese Frage neu zu befinden.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Schimansky