Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 16.07.1985 – 5 StR 409/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 409/85
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Karl-Heinz S aus AED, geboren am 1935 in Eggs»,
wegen Versicherungsbetruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Juli 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb) vom 12. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Folgende Verfahrensrüge dringt durch:
Von der Vernehmung der Zeugin K@® am 14. Juni 1982 ist der Beschwerdeführer nicht benachrichtigt worden, obwohl er damals schon Beschuldigter war. Nachdem die Zeugin KB in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 15. März 1982 Hinweise auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers gegeben hatte, war die Polizei durch eine Verfügung des Staatsanwalts vom 23. April 1982 ersucht worden, die Akten zur richterlichen Vernehmung der Zeugin xD an das Amtsgericht weiterzuleiten und danach den Beschwerdeführer "als Beschuldigten verantwortlich zu vernehmen" (Bd. I Bl. 178 d.A.). Der Wille
der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Straftat vorzugehen, hat mit dieser Maßnahme eindeutigen Ausdruck gefunden; daß das richterliche Vernehmungsprotokoll vom 14. Juni 1982 die Überschrift "Strafsache gegen Unbekannt" (Bd. I Bl. 188 d.A.) trägt, ändert daran nichts. \
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Das Verfahren verstieß gegen § 168 c Abs. 2, 5 StPO. Deshalb durfte die Aussage des Ermittlungsrichters über die von der Zeugin gemachten Angaben gegen den Widerspruch des Verteidigers (den dieser im Beweisamtrag vom 11. Dezember 1984 erklärt hatte) nicht verwertet werden (BGHSt 26, 332, 335; 31, 140, 144).
Die Urteilsgründe (UA S. 13, 14) ergeben, daß die Verurteilung des Angeklagten auf dem Verfahrensfehler beruht.
Herrmann Schuster Horstkotte
Herr Rebitzki Niepel kann (Urlaub)
nicht unter-
schreiben.
Herrmann