Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 16.07.1985 – 1 StR 53/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 53/8 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. die Verwaltun sangestellte Franziska Sch 4 geborene CH eus AB, geboren am 1949 in ME,
2. die Steuerbeyvollmächtigte Gertrud T m geborene M aus A, dort geboren am EE-
1 1948,
wegen Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu I. und II 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 16. Juli 1985 einstimmig beschlossen:
I. Die Revision der Angeklagten Sch gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 1984 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
II. 1. Auf die Revision der Angeklagten
TO wird das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerich'ts zurückverwiesen,
3. Die weitergehende Revision der Ange-
klagten TED wirä verworten.
Die Revision der Angeklagten Sch ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO greift schon deshalb nicht durch, weil der nicht beschiedene Hilfsbeweisamtrag erledigt war. Die Strafkammer ist diesem Antrag nachgegangen und hat alle benannten Zeugen bis auf zwei, die nicht erschienen waren, vernommen. Nach der Vernehmung der erschienenen Zeugen erklärten ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 13. Juni 1984 "sämtliche Prozeßbeteiligten", "daß sie keine Beweisamträge mehr stellen wollen". Diese ausdrückliche Erklärung im Anschluß an die beantragte - ergänzende — Beweisaufnahme kann nur dahin verstanden werden, daß die Beteiligten ihre bisherigen Anträge durch die erhobenen Beweise als erledigt ansahen und auf die Vernehmung der noch nicht gehörten Zeugen verzichteten.
Il.
Die Revision der Angeklagten TB fünrt zur Aufhebung des Urteils, soweit dieser Beschwerdeführerin
eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet,
Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB als nicht erfüllt angesehen, weil nach seiner Ansicht eine Gesamtwürdigung des Verhaltens dieser Angeklagten die Taten nicht als "in einer Art 'Ausnahmesituatior begangen erscheinen lasse (UA S. 48 b). Dieser Ausgangspunkt ist zu eng:
Nach seit Jahren gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 370, 371/372; BGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 360, 361; ferner die Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 493, 495/196 sowie bei Müller NStZ 1985, 158, 160) reicht es für die Bejahung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB aus, wenn bei wertender Gesamtbetrachtung Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der verhängten Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei können Umstände, die sich bei einer Einzelbewertung lediglich als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt.
Daß die Strafkammer sich, indem sie auf das Fehlen einer "Ausnahmesituation" abstellt, nicht lediglich im Ausdruck vergriffen hat, zeigt die auf die Würdigung des Tatverhaltens beschränkte Prüfung: die Verneinung einer besonders angespannten finanziellen Situation und eines einmaligen Versagens. Alle außerhalb der eigentlichen Straftat liegenden - bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigten - Milderungsgründe sind bei der Prüfung im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB außer Betracht geblieben: die Tatsache, daß die zur Tatzeit 34jährige Angeklagte zum ersten Male mit dem Strafrecht in Konflikt geraten ist, daß sie den äußeren Hergang der Taten freimütig eingeräumt hat und daß sie insbesondere für ihre sechs minderjährigen Kinder zu sorgen hat. Alle diese Gesichtspunkte waren nicht nur für das Strafbedürfnis, sondern
auch für die Notwendigkeit einer Vollstreckung der verhängten - nicht wesentlich über einem Jahr liegenden -
Freiheitsstrafe von Bedeutung.
Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Stt gegeben sind, ist daher für die Angeklagte TO vom Tatrichter erneut zu prüfen. Er wird dabei zu beachten haben, daß die Tat im Jahre 1982 begangen worden ist und daß sich mit dem Zeitablauf auch das Bedürfnis nach Vollstreckung einer Freiheitsstrafe verringern kann
(BGHSt 29, 370, 372).
Schauenburg Ulsamer Maul Foth Schimansky