Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 09.07.1985 – 5 StR 410/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 410/85 p3
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Mrika zB zu vo, dort geboren am EEE 19.7,
zur Zeit in Haft,
wegen Untreue
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1985 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten Monika 2 wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 22. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das
Landgericht Bremen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin hat sich wegen der abgeurteilten Tat vom 15. Dezember 1982 bis 30. Juni 1984 in Auslieferungshaft befunden (UA S. 13). Diese Freiheitsentziehung wird nach § 51 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 StGB auf die erkannte Strafe angerechnet, wobei der Tatrichter über den Anrechnungsmaßstab zu entscheiden hat (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Diese Entscheidung ist unterblieben. Das muß hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen, weil nicht auszuschließen ist, daß die im Urteil nicht erörterten
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näheren Umstände der Freiheitsentziehung und deren Folgen sich auch auf die Strafzumessung auswirken können (vgl. BGH Stra£fV 1982, 72)."
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel