Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 09.07.1985 – 5 StR 408/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache ‚gegen

Anrit Pl S EB aus BB, geboren an EEE» 1956 in FE (Indien),

- Sachbezeichnung: SB-iiiiB, Balbir u.a. -

wegen Raubes u.a.

-2- 68

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung , und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1985 | gemäß § 349 Absätze 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Agp rpsggn

wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom

25, Juli 1984, soweit es ihn betrifft, zum Fall II 3 der Urteilsgründe sowie zur Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere

Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten

gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen,

Gründe (zu 1)

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Zum Fall II 3 der Urteilsgründe (UA S. 16/23) greift jedenfalls die (noch ordnungsgemäß nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobene) Verfahrensrüge aus § 244 Abs. 3 StPO durch, die sich gegen die abgelehnte Vernehmung des Zeugen ER SEP richtet. Die Beweisbehauptung war -— der Einlassung des Angeklagten entsprechend (UA S. 20) - dahin zu verstehen, daß der Zeuge am Ort und zur Zeit des vom Opfer behaupteten Vorfalls anwesend war und deshalb bekunden werde, daß das Opfer 'weder durch einen der Angeklagten geschlagen noch ihm Geld mit Gewalt oder Drohung abgenommen wurde'. Mit der Begründung, es handele sich um ein 'un-

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- 3 - A

geeignetes Beweismittel', weil der Zeuge 'nach dem bisherigen Beweisergebnis' nicht Tatzeuge gewesen sei, konnte dieser Beweisamtrag nicht abgelehnt werden, zumal da sich die Beweiswürdigung gerade auch auf die Aussage des Opfers stützt (UA S. 22), gegen deren Wahrheitsgehalt sich der Beweisamtrag richtete. Bei dieser Sachlage bedeutet die Ablehnungsansicht des Landgerichts nichts anderes, als daß es eine ggf. zuverlässige Bestätigung der Beweisbehauptung für ausgeschlossen hielt. Das ist kein Ablehnungsgrund nach

§ 244 Abs. 3 StPO, erweist sich vielmehr als unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des angebotenen Beweises."

Dem schließt sich der Senat an.

Auf der unzulässigen Ablehnung des Beweisamtrages kann die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Raubes beruhen.

Sie kann daher keinen Bestand haben,

u 68

Die Teilaufhebung läßt die im Fall II 2 der Gründe verhängte Einzelstrafe unberührt, da sie ersichtlich nicht von der Höhe der aufgehobenen Verurteilung beeinflußt ist.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel