Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 04.07.1985 – 4 StR 324/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 324/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Peter Karl B EB zus Neun Ve, dort geboren an. EEEEEEB 1948
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und zwei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags, mit dem die Vernehmung des von der Verteidigung als Zeugen benannten Dieter Vera begehrt wurde.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Zu Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer bei der insoweit vorgenommenen Wahrunterstellung die Beweisbehauptung unzulässig eingeengt hat. Lehnt das Gericht einen Beweisamtrag ab, weil es die ihm zugrunde liegende Behauptung als wahr unterstellt, so muß die Wahrunterstellung die behauptete Tatsache in ihrem vollem Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Der Beweisamtrag ist im Rahmen der Wahrunterstellung auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidet; durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisamtrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH StV 1984, 363; 1982, 356; NStZ 1981, 33).
Dies hat die Kammer verkannt. Gegenstand des Hilfsbeweisamtrags war die Behauptung, der Zeuge Hg habe diejenigen, nach ihrer Art und Zusammenstellung genau bestimmbaren Drogen, nämlich LSD-Trips, Captagon und andere Drogen, die der Zeugin CB samt einem ebenso identifizierbaren Glasgefäß gestohlen worden waren, nach dem Diebstahl in eben diesem Glasgefäß dem Dieter We zum Kauf angeboten. Als wahr unterstellt hat das Gericht,
!daß HE dem Zeugen Weiß Drogen in einem
der Jutta GEW gehörenden Glasgefäß zum Kauf angeboten hat! (UA S. 10). Darin liegt eine unzulässige Verengung der unter Beweis gestell-
ten Behauptung. Wenn die Kammer vor dem Hintergrund der von ihr vorgenommenen Wahrunterstellung den Zeugen We@B dann als ungeeignetes Beweismittel für das Ziel des Beweisamtrages, nämlich den Nachweis, daß der Zeuge Hg den in Frage stehenden Diebstahl selbst begangen und somit insoweit den Angeklagten wider besseres Wissen verdächtigt habe, ansieht, ist dies rechtsfehlerhaft,
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten maßgeblich auf die für glaubhaft befundene Aussage des Zeugen H@B gestützt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Kammer die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen anders beurteilt hätte, wenn dem zu Unrecht abgelehnten Beweisbegehren des Angeklagten entsprochen worden wäre."
Dem tritt der Senat bei, Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Salger Hürxthal Knoblich Laufhütte Jähnke