Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 03.07.1985 – 3 StR 196/85
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Klaus Peter Te aus vo, dort geboren am EEE 1 >51,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu ziff. 2 auf dessen Antrag, gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPpo
am 3. Juli 1985 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. März 1985 im Ausspruch über die Gesamt-
strafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu Freiheitsstrafen von acht Monaten und zweimal einem Jahr verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten
gebildet.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, ist im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich
gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).
Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei Bildung der Gesamtstrafe die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen. Das Gesetz stellt also bei der Bemessung der Gesamtstrafe auf eine Gesamtschau aller Taten ab. Dabei hat der Tatrichter namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander sowie das Gesamt.gewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen: und eine Würdigung der Täterpersönlichkeit vorzunehmen, in deren Rahmen der Tatschuld besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 24, 268, 270). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Das Landgericht begründet die Gesamtstrafenhöhe zunächst mit der formelhaften Wendung "unter erneuter zuzusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, seiner Persönlichkeit sowie der Bedeutung der einzelnen Straftaten im Verhältnis zueinander" sei die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe schuldund tatangemessen, und fährt dann fort,diese Strafe sei "Jas mindeste dessen, was als Ahndung geboten erscheine" (UA S. 45). Da die Strafkammer auf Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und acht Monaten erkannt hat, liegt das Höchstmaß der gesetzlich möglichen Gesamtfreiheitsstrafe bei zwei Jahren sieben Monaten ($S 54 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Bei dieser Sachlage hätte die Auffassung des Landgerichts, zwei Jahre sechs Monate seien das mindeste dessen, was
als Ahndung geboten erscheine, einaehender Bearünduna im Rahmen einer Gesamtbewertung von Taten und Täter bedurft,
ohne die dem Senat die Beurteilung verwehrt ist, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung aller
Senate des Bundesgerichtshofs, daß an die Wiedergabe der
für die Strafzumessung bestimmenden Umstände höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn sich die erkannte Strafe dem zulässigen Höchstmaß nähert. Je mehr sie dies tut, desto ausführlicher müssen die Strafzumessungserwägungen sein
(BGH bei Dallinger MDR 1976, 13; BGH, Beschluß vom 17. September 1975 - 3 StR 329/75). Dies gilt auch für die Be-
messung einer Gesamtstrafe.
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