Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 26.06.1985 – 2 StR 174/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 174/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bx Gostwirt Apostolos A ggiiimiiiiiiiiim - ı Gummi - aus KB. geboren an ED 1952 in Sum
EL, (Sriechenland), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
en AZL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten AB- ‚> wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. November 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten ‚RE - . GE BD (sowie die Mitangeklagten NW und AGD) wesen Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt; gegen den Angeklagten hat es eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des General-
bundesanwalts angeführten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte nach Absprache mit dem Mittäter NED dem Kaufabsichten vortäuschenden Kriminalbeamten HD die Lieferung hochwertigen Heroins aus einer vorhandenen großen Menge angeboten. Nachdem sich der Scheinkäufer zur Abnahme von Heroin im Wert von 200.000 DM bereit erklärt hatte, übergab der hiervon unterrichtete ne dem dritten Mittäter AED 20.000 DM zur Beschaffung des Rauschgifts. AGD erwarb damit in der Türkei 808 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 46 % und führte es in die Bundesrepublik Deutschland ein. Daraufhin vereinbarte der Angeklagte mit dem Scheinkäufer, diesem am 14. September 1983 um 17.00 Uhr in seiner, des Angeklagten, Gaststätte 1 kg Heroin für 260.000 DM zu verkaufen.
Kurz vor dem Eintreffen des Scheinkäufers hatte ED dem Angeklagten das Rauschgift gebracht; auch I] hatte sich bei dem Angeklagten aufgehalten. Beide Mittäter waren aber sodann, jeder mit seinem Pkw, zu einer Autobahnraststätte gefahren.
Als der Angeklagte nach dem Eintreffen des Scheinkäufers und des von diesem als Mitkäufer ausgegebenen Kriminalbeamten Ha den Kaufpreis entgegennehmen und das Heroin übergeben wollte, wurde er verhaftet. Auf die Möglichkeit zur Erlangung von Strafmilderung hingewiesen, wenn er nunmehr mit der Polizei zusammenarbeite
und die Festnahme seiner Hinterleute ermögliche, war der Angeklagte "zwar noch nicht bereit, die Namen von EEE und ‚ED zu nennen, gab jedoch preis, daß diese beiden Männer zur Autobahnraststätte Kassel gefahren seien. Ferner erklärte er sich bereit, Hg und HB dorthin zu begleiten" (UA Bl. 21). Sodann fuhr er mit seinem Pkw und dem Kriminalbeamten HD als Beifahrer in Richtung zur Autobahnraststätte. Ihnen folgte der Kriminalbeamte H@EEEB nit seinem Pkw. Unterwegs kam ihnen NEE ent - gegen. Dieser erkannte den Angeklagten, wendete, überholte ihn und gab ihm Haltezeichen. Auf die Frage des Kriminalbeamten HB an den Angeklagten, ob er jenen Pkw-Fahrer kenne, verneinte der Angeklagte zunächst,
gab aber dann zu, daß dieser einer seiner Komplizen sei. Nach dem Anhalten begaben sich der Kriminalbeanmte HB
und der Angeklagte zu Nm.
"Nach einem kurzen Wortwechsel zwischen I) und ng» in griechischer Sprache machte Hg
ng Vorwürfe, daß die angebotene Menge von einem Kilogramm Heroin nicht eingehalten worden sei und er entweder Lieferung der Restmenge oder Preisnachlaß verlange. Da er - NG - nicht 'der Türke' sei, könne er dies mit ihm aber nicht verhandeln. Währenddessen kam der Zeuge HB herbei und zeigte den Bargeldbetrag
von 260.000,00 DM vor. Ne erwiderte daraufhin, daß er - Hm - hierüber auch mit ihm - NE - reden könne; er sei "der Boß'!" (UA Bl. 22). Er könne aber "an der Menge und
am Preis nichts ändern" (UA Bl. 48). Daraufhin
wurde auch NW festgenommen.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Mitangeklagten | unter anderem auf dessen gegenüber dem Kriminalbeamten Hg abgegebene Erklärungen gestützt. Sie seien nur unter der Voraussetzung nachvollziehbar, daß er tatsächlich über das Rauschgift verfügungsbefugt war sowie dessen Beschaffenheit und Wert genau kannte (UA Bl. 47 bis 49).
Der Angeklagte hat seinen objektiven Tatbeitrag eingeräumt. In der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung am Tag nach der Festnahme hat er "als Beweggrund für seine Tatteilnahme ... angegeben, er habe die Vermittlung des Geschäftes übernommen, um den Angeklagten NG unc A Beim Abtrag inrer Schulden zu helfen" (UA Bl. 32). In der Folgezeit - erstmals drei Monate nach seiner Festnahme - hat sich der Angeklagte in subjektiver Hinsicht dahin eingelassen, er habe bei dem Geschäft nur zum Schein mitgewirkt; er habe DO ) und NEED den beiden Kriminalbeamten, die er als solche erkannt habe, in die Hände spielen wollen.
Die Strafkammer hat diese letzte Einlassung für widerlegt erachtet. Bei der Strafzumessung hat sie ausgeführt:
"ACEB het zwar nach seiner Festnahme zunächst
ebenfalls Ansätze eines Geständnisses gezeigt, die ihn bei konsequenter Fortführung sogar der Straf-
milderung des § 31 BtMG nahegebracht hätten. Diese Chance hat der Angeklagte aus Gründen, die die Kam-
mer letztlich nicht nachvollziehen kann, dann jedoch nicht wahrgenommen. Er hat zwar den Zeugen HD und HM im ersten Augenblick den richtigen Weg gewiesen, indem er die Polizeibeamten auf die Spur von NEE und Ad gebracht hat. Diese Offenbarungsbereitschaft hat dann aber schon wieder um einiges nachgelassen, als er erst nach Vorhalten von Hg preisgegeben hat, daß er den das Fahrzeug überholenden nn kannte. Endgültig hat der Angeklagte die freiwillige Offenbarung seines Wissens aber dadurch selbst verhindert, daß er seine ursprüngliche Einlassung geändert und durch die jetzige, nach der Überzeugung der Kammer falsche Version ersetzt hat. Die Strafvergünstigung des §§ 31 BtMG kann aber nur demjenigen zugute kommen, der sich nicht
nur ansatzweise offenbarungswillig zeigt,
sondern ein glaubhaftes Geständnis ablegt
und hierdurch dazu beiträgt, daß die Tat
über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt
werden kann.
Gleichwohl hat die Kammer dem Angeklagten AG diesen zunächst positiven Ansatz im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung in gewissem Maße zugute gehalten ..." (UA Bl. 53/54). u
Damit hat die Strafkammer die Anwendung des § 31 BtMG mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt.
Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Angeklagte bei dem in griechischer Sprache geführten Wortwechsel den Mittäter NEW im Sinne der Ermittlungsbehörden in den Glauben versetzt hat, sein Mitfahrer sei ein wirklicher Käufer. Nur so ist es zu erklären, daß sich Ni, nachdem ihm der Kriminalbeamte Dr ) das Geld vorgezeigt hatte, mit dem Kriminalbeamten Hp auf Verhandlungen über das Rauschgiftgeschäft eingelassen und als verfügungsberechtigten "Boß" bezeichnet hat. Bereits damit hat der Angeklagte - freiwillig - wesentlich dazu beigetragen, daß die Mittäterschaft | an Ort und Stelle mit größerer Zuverlässigkeit, als wenn dieser geschwiegen hätte, und im Ergebnis zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnte. Die Darstellung des Aussageverhaltens der drei Täter in den Urteilsgründen legt im übrigen die Annahme nahe, daß der Angeklagte sodann vor der Polizei und dem Richter - als erster - objektives Tatgeschehen auch hinsichtlich der Teilnehmer offenbart und damit weiter zu deren Überführung beigetragen hat (siehe insbesondere UA Bl. 23 f, 53; 43 ff). Dieses Verhalten erfüllte die Voraussetzungen des § 31 BtMG. Daß das Landgericht diese Umstände nicht erörtert und offensichtlich nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, stellt einen Rechtsfehler dar.
Daran ändert es nichts, daß der Angeklagte später unwahre Angaben über die Beweggründe für seine Tatbeteiligung gemacht hat. Er hat damit, jedenfalls in den wesentlichen Punkten, weder seinen objektiven Tatbeitrag noch insbesondere die vorausgegangene Aufdeckung der Tatbeiträge der Mittäter verschleiert oder gar zunichte gemacht.
Selbst der - unbeholfene - Versuch seiner eigenen Entlastung in subjektiver Hinsicht ist ihm nicht geglückt. Unter diesen Umständen sind die von ihm zuvor geschaffenen Voraussetzungen für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 31 BtMG nicht entfallen (vgl. hierzu BGHSt 33, 80; BGH NStZ 1983, 416).
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Maßregelanordnung (Entziehung der Fahrerlaubnis) wird hiervon nicht berührt und kann daher bestehenbleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 1980 - 3 StR 515/79 - und vom 8. Juli 1983 - 3 StR 215/83).
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer