Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 25.06.1985 – 5 StR 237/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 237/85 967 Q.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
die Kontoristin Marianne s > geborene HD
aus BWw>: geboren am I] 1941 in BED
- Sachbezeichnung: I _]} Peter u. a. -
wegen Betruges
.2- BZ
‚Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Juni 1985 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
l.
Auf die Revision der Angeklagten Marianne ss wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
18. Oktober 1984 im Strafausspruch gegen diese Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Angeklagten Marianne S@WP ira als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an den Strafrichter beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, der auch über die Kosten der Revision der Angeklagten Marianne SB zu entscheiden hat.
Gründe§
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils auf die
allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Tatrichter hat die Höhe des Betrugsschadens, die er strafschärfend berücksichtigt (UA S. 61), mit 27.500,-- DM berechnet (UA S. 58), also mit dem gesamten Betrag, den
die Versicherung im Zusammenhang mit dem Diebstahl vom 13. Februar 1980 als Entschädigung bezahlt hat. Der Angeklagten S@BP Hätte, wenn sie die Versicherung nicht getäuscht hätte,
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‚wegen des Diebstahls der Pelzsachen eine Entschädigung von . 17.500,-- DM zugestanden; möglicherweise wäre eine Entschädigung wegen gestohlenen Schmucks (UA S. 15) hinzugekommen. Der Tatrichter hat nicht erwogen, ob sich die Absicht der Ang®@” klagten Sommer, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, auf diejenige Entschädigungsleistung be-
schränkt hat, die über den Betrag hinausging, der ihr ur” sprünglich zugestanden hatte.
Herrmann Fleischmann Horstkotte
Rebitzki Niepel