Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 21.06.1985 – 3 StR 163/85

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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S r (N

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Fischzüchter Kurt S WB aus REM, dort geboren

am EEE 1951,

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 21. Juni 1985 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Dezember 1984 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafbarkeit der Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhr von Gold aus dem Ausland unterliegt offensichtlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1984 - 2 BvR 1967/83). Das entspricht der ständigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 32, 95; BGH NStZ 1984, 221).

Dem angefochtenen Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, daß das Landgericht im Rahmen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 56 Abs. 2 StGB (vgl. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH WiStra 1985, 20) auch unter Berücksichtigung der Härte der Strafverbüßung für einen - mit Ausnahme der hohen Abgabenhinterziehung - bis dahin unbescholtenen, in ordentlichen Verhältnissen lebenden Bürger einen Milderungsgrund von besonderem Gewicht, auch durch das Zusammentreffen von gewöhnlichen Milderungsgründen, nicht

gesehen hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Schmidt Dr. Ruß zschockelt

Dr.

Kutzer

Gribbohm