Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 19.06.1985 – 2 StR 218/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

130

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. Juni 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am

Herdegen,

Bundesgerichtshof

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller B. Maier Theune

Niemöller

als

Staatsanwalt in

als

1. Rechtsanwalt >

als

2. Rechtsanwältin DB

als

beisitzende Richter,

Vertreter der Bundesanwaltschaft,

aus Kb

Verteidiger des Angeklagten Up,

aus KB Verteidigerin des Angeklagten ME»,

3. Rechtsanwalt BB aus ci

als

Verteidiger des Angeklagten 0@,

4. Rechtsanwalt BEE :.: cl

als

Justizobersekretär «BB

als

für Recht erkannt:

Verteidiger des Angeklagten FB,

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel

vom 25. Mai 1984 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat wegen schweren Raubes die Angeklagten vgaB> und FB 2, je sechs Jahren, die Angeklagten I] und OB zu je vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Soweit der Angeklagte FB seltend macht, ihm sei das letzte Wort nicht erteilt worden, war für die Entscheidung des Senats der Inhalt der Sitzungsniederschrift ohne Bedeutung.

II. Die Sachbeschwerden.

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler. Dabei ist hervorzuheben, daß auch die im Rahmen

der rechtlichen Würdigung (UA S. 23) gegebene Sachverhaltsdarstellung Teil der Feststellungen zum Tathergang ist. Das gegen 1 Uhr geäußerte Verlangen der Angeklagten, der Wirt solle noch "eine Runde auf das Haus" ausgeben, macht deutlich, daß es den Angeklagten jedenfalls von diesem Zeitpunkt an darauf ankam, Waren auf Kosten des Wirts zu er-

langen.

Auch die Strafaussprüche begegnen keinen durchgreifen-

den rechtlichen Bedenken.

Einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer mit rechtlich bedenkenfreier Begründung verneint. Daß in diesem Zusammenhang auch die Trunkenheit der Angeklagten und damit ihre erheblich verminderte Schuldfähigkeit Bedeutung haben konnte, hat sie gesehen und beachtet.

Ebensowenig ist die Strafzumessung im engeren Sinn zu beanstanden. Wenn die Strafkammer in ihren Erwägungen hierzu ausführt, "durch die Milderung des Strafrahmens nach den 88 21, 49 StGB (sei) der Trunkenheit der Angeklagten in genügender Weise Rechnung getragen worden, bei der Ausfüllung des so gewonnenen Strafrahmens (könne) dieser Umstand deshalb nicht noch einmal berücksichtigt werden" (UA S. 26), so heißt dies nicht, daß die Kammer rechtsirrig meinte, mit Rücksicht auf die Milderung des Strafrahmens die erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände nicht mehr berücksichtigen zu dürfen. Die Strafkammer wollte vielmehr - so versteht sie

der Senat - zum Ausdruck bringen, daß sie zwar die Möglichkeit gesehen hat, bei der Strafzumessung den Angeklagten ihre erheblich verminderte Schuldfähigkeit erneut zugute

zu halten, daß sie eine solche Strafmilderung jedoch

nicht für angebracht erachtete. Das hält sich in den

Grenzen des tatrichterlichen Ermessens. Für alle Beschwerdeführer ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß die Strafkammer im Urteil nicht sämtliche,

sondern nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe anführen mußte (8 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Herdegen Müller Maier

Theune Niemöller