Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 18.06.1985 – 5 StR 334/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 334/85 bh
(alt: 5 StR 811/84)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Großhandelskaufmann Klaus-Heiko —— 0) aus Ho, geboren am BEE 1952 in on ( : EEE ,
zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Juni 1985 einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision dringt mit einer Sachrüge durch, so daß es auf
die Verfahrensrüge nicht ankommt.
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht als erfüllt angesehen hat. Nach den getroffenen Feststellungen "ist der Umfang der Tat des Beschuldigten Thürsam dürch die Aussage
des Angeklagten aufgedeckt worden". Dies liege "aber nur
im Rahmen des Tatbeitrages (i.S.d. § 31 Nr. 1 BtMG) des Angeklagten" (Seite 4 UA).
Ein Angeklagter kann jedoch den Vorteil des § 31 BtMG nicht nur erlangen, wenn er wesentlich dazu beiträgt, daß Teile der Tat aufgedeckt werden, an denen er selbst nicht in
3- gL
-strafbarer Weise beteiligt war, sondern gerade auch dann, wenn er Mittäter oder Gehilfen (Lieferanten und Abnehner) benennt und die Aufdeckung deren Tatbeteiligung ermöglicht {BGH NStZ 84, 414). Es ist nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
Für die neue Entscheidung wird auf BGHSt 24, 274 verwiesen.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel