Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 18.06.1985 – 5 StR 203/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Albin Pos aus Ho geboren an EB 1330 in sp,
zur Zeit Niedersächsisches Landeskrankenhaus Moringen/Solling,
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Horstkotte
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE :.;: ze
als Verteidiger,
Justizangestellte 8
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom
5. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen, die, auch über die Kosten des Rechtsmittels zu ent-
scheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen und die Unterbringung gemäß
§ 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Erwägungen des Tatrichters zu der Frage, ob von dem Angeklagten infolge seines Zustands mit Wahrscheinlichkeit
_ erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, sind nicht frei von Bedenken (UA S. 29-32). Das Landgericht befürchtet, daß der Angeklagte in Zukunft die Tätigkeit in seiner früheren Branche fortsetzen wird", weil seine wirtschaftliche Zukunft völlig ungesichert sei. Bei dieser Tätigkeit ‘als Handelsvertreter könne es wie in der Vergangenheit zu
-L-
weiteren Betrügereien kommen (UA S. 31). Ob das Landgericht die sichere Überzeugung hat, daß der Angeklagte mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades als der einer bloßen Möglichkeit den Rechtsfrieden durch schwerwiegende Betrugstaten stören wird, ist deshalb zweifelhaft, weil das Landgericht auch aus der Biographie des Angeklagten "keine sicheren Anhaltspunkte" dafür hat, daß der Angeklägte
eine Handelsvertretertätigkeit annehmen wird, auch wenn
es ihm "gelingen sollte", eine feste Arbeitsstelle zu finden (UA S. 30). Das Landgericht hält es zwar für "möglich", daß der Angeklagte "bei ausreichendem Einkommen in Form von Rentenzahlungen auf eine zusätzliche Berufstätigkeit verzichten wird". Gerade das ist aber "bislang völlig ungeklärt", weil eine Auskunft der Landesversicherungsanstalt aussteht und Nachweise über sozialpflichtige Tätigkeiten in der DDR noch nicht vorliegen (UA S. 31).
Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung wird das Landgericht u.a. zu überprüfen haben, ob die gesamte Summe von 1.681,59 DM zum Schaden im Sinne von § 263 StGB gehört.
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Das kann hier schon deshalb von Bedeutung sein, weil die Taten des Angeklagten weder einzeln noch insgesamt größere Schäden verursacht haben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu
verwerfen,.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel