Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 18.06.1985 – 5 StR 119/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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——n 5 StR 119/85 (alt: 5 StR 922/83)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache ' gegen
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
E2
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte ‚Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ge»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au: Bei für den Angeklagten Sc,
Rechtsanwalt GEBE :.: >
für den Angeklagten GB,
Rechtsanwalt EB aus ren für den Angeklagten PD
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
« für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Be gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 29. Juni 1984 werden verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen.
Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Wegen Totschlages hat es sie nicht schuldig gesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers E-Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
1. Die Revisionsangriffe gegen die Beweiswürdigung gehen fehl. Daß die Angeklagten von vornherein beabsichtigt haben, BegD und weitere Mitglieder der mit ihnen verfeindeten Bande durch Erschießen zu "beseitigen", schließt der Tatrichter ohne Rechtsverstoß aus (UA S. 29 f, 36). Die Urteilsgründe ergeben auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Angeklagten vor dem Eintreffen ihrer Gegner den gemeinschaftlichen Entschluß gefaßt. haben, Über eine erforderliche Abwehr des Angriffs hinaus tödliche Schüsse, auch auf Flüchtende, abzugeben. Ebenso hat sich der Tatrichter ersichtlich außerstande gesehen festzu-
-LhL- ge
stellen, daß eine solche Verständigung der "in schneller Folge" (UA S. 14) schießenden Angeklagten in dem Zeitpunkt stattgefunden hat, als sich die Angreifer zur Flucht wandten.
2. Die Auffassung des Tatrichters, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne eine Notwehrlage (§ 32 StGB) nicht ausgeschlossen werden (UA S, 31), hält der sachlichrechtlichen
Naohprüfung stand.
Der Tatrichter hält es für möglich, daß von den Angreifern "jedenfalls" Be und Drei nit Schußwaffen versehen (UA S. 14) waren, daß einer von ihnen im Begriff zu sein "schien", die Waffe zu ziehen (UA S. 32), und daß ein weiteres Mitglied der gegnerischen Bande eine Schußwaffe
auf die Angeklagten gerichtet hat (UA S. 14). Nach den Urteilsgründen ist es ferner nicht ausgeschlossen, daß
die Angreifer den einen oder anderen der Angeklagten töten wollten (UA S. 31, 32); Begg9 hatte vier Stunden vorher angekündigt, wenn um 1.30 Uhr das geforderte "Strafgeld" nicht auf dem Tisch liege, "sähen die Angeklagten schlecht aus; dann würde es die Kugel geben" (UA S. 11). Auch bei einem ohne Waffen geführten Angriff hätten die Angeklagten "keine Chance gehabt" (UA S. 32). Dr un: ze wären in der Lage gewesen, durch nichtsportlichen Einsatz von Kampfsporttechniken die Angeklagten "schwerstens
zu verletzen oder womöglich gar zu töten" (UA S. 28, 33); Becker, sechsmal wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft (UA S, 14), war als "brutaler Schläger gefürchtet" (UA S. 15).
Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter zu der Auffassung gelangt ist, den Angeklagten hätten zur Abwehr der drohenden Gefahr weniger gefährliche, aber gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel nicht zur Verfügung gestanden (vgl. die Senatsent-
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scheidung in NStZ 1982, 285 = StrVert 1982, 467). Das bloße Androhen des Waffengebrauchs sowie Warnschüsse hätten nur eine "höchst zweifelhafte Abwehrwirkung" gehabt (UA S. 32). Daß es den Angeklagten angesichts der tatsächlichen Umstände ohne eigene Gefahr möglich gewesen wäre, sich auf nicht tödlich wirkende Verletzungen zu beschränken, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Umstand, daß sie sich innerlich auf die bevorstehende Notwehrsituation einstellen konnten, schränkte ihre Befugnisse nicht ohne weiteres ein (BGH Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 StR 43/83).
Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter ersichtlich kein erfolgversprechendes Mittel der Abwehr darin gesehen hat, daß sich die Angeklagten in der Tatnacht von ihrem "Salon" fernhielten. Mitglieder der Bande hatten die Angeklagten GP und FB sahon früher zweimal zusammengeschlagen und erheblich verletzt, als diese die Zahlung eines Strafgeldes abgelehnt hatten. Am Abend vor der Tat hatte BeD angekündigt, man werde, wenn das Strafgeld nicht gezahlt werde, eine Frau oder mehrere Frauen
aus dem "Salon" der Angeklagten so zusammenschlagen, daß sie ein halbes Jahr lang nicht arbeiten könnten (UA S. 11). Die Erwägungen des Schwurgerichts, nach denen das Recht auf Notwehr durch den Verzicht, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, überhaupt nicht geschmälert wird (UA S. 33 bis 35), sind zwar in ihrer Allgemeinheit rechtlich bedenklich, Indessen kommt es auf sie nicht an. Denn polizeiliche Hilfe stand zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angreifer in den Wirtschafterraum eintraten, nicht zur Verfügung. Auch eine vorherige Benachrichtigung der Polizei hätte den Angeklagten ersichtlich keinen dauernden wirksamen Schutz vor der gegnerischen Bande verschaffen können.
Die Feststellungen legen auch nicht nahe, daß die Angeklagten
Ort und Zeit der Konfrontation verlagern und dann mit weniger gefährlichen Mitteln der Verteidigung auskommen konnten,
Es gibt insbesondere keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Schußwaffengebrauch hätte vermieden werden können, wenn die Angeklagten die Außentür des "Salons" verschlossen gehalten und den Gegnern zunächst nur mit Schießen gedroht hätten. Diese waren möglicherweise derart bewaffnet, daß eine Tür keinen ausreichenden Schutz bot,
und nach den vorangegangenen Drohungen entschlossen, den Angeklagten sogleich "die Kugel zu geben". Bei dem Zusammenhang der Feststellungen brauchte sich das Schwurgericht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwaits nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Androhung des Schußwaffengebrauchs die Angreifer abgeschreckt hätte.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel