Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 13.06.1985 – 4 StR 256/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Manfred K ED aus BB, dort geboren am ww. GEB 1940,

wegen Zuhälterei u.a.

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin En als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin in der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

- 3.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4, Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, sich des Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. ı Nr. 1, 2 StGB) schuldig gemacht zu haben, freigesprochen. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Gemäß § 181 Nr. 1 StGB macht sich wegen Menschen- ‚handels strafbar, wer einen anderen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List dazu bringt, daß er der Prostitution nachgeht.

a) Der Angeklagte veranlaßte Frau Ste, ab Mai 1983 für ihn als Straßendirne Geld zu verdienen. Er

drohte ihr - nach den Feststellungen ersichtlich vor dem Beginn ihrer Tätigkeit - mit einen empfindlichen Übel. So erzählte er ihr, die Frau, welche er totgeschlagen habe - er ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und im März 1982 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden -, sei für ihn ebenfalls auf den Strich gegangen. Er drohte Frau StB Schläge an, falls sie sich nicht für ihn als Dirne betätige; er werde "sie so klein machen, daß sie in eine Streichholzschachtel passe"; er werde "ihr die Sonne zeigen"; sie werde "die zweite sein, die auf dem Friedhof lande, er habe schon eine Frau totgeschlagen" (UA 4).

b) Die Ansicht, daß der Angeklagte sich gleichwohl nicht nach § 181 Nr. 1 StGB strafbar gemacht habe, begründet das Landgericht mit dem Fehlen des erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Einwirkungen des Angeklagten und dem Verhalten von Frau StB. Dazu führt es aus, die Frau habe sein Ansinnen zwar zunächst abgelehnt, sei dann aber - wohl um sich seine Zuwendung zu erhalten - dazu bereit gewesen (UA 3 f). Daß sie nicht wegen der Drohungen des Angeklagten der Prostitution nachgegangen sei, ergebe sich daraus, daß sie eine erwachsene, selbständige Frau sei; sie habe den Angeklagten nicht etwa in einer Situation kennengelernt, in der es keinen anderen Ausweg gab, als seinen Wünschen nachzugeben. Wenn die Drohungen von ihr wirklich als ernsthaft aufgefaßt worden wären, hätte sie den Kontakt zu ihm abbrechen können (UA 6 f). Vermutlich habe sie den Wunsch gehabt, mit ihm gemeinsam Zukunftspläne zu verwirklichen (UA 8).

‚Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht die Voraussetzungen für eine Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs verkannt hat. Das Landgericht mußte sich die Frage vorlegen, ob die Drohungen des Angeklagten für das Verhalten von Frau StB nicht wenigstens mitursächlich geworden sind,

Auch Mitursächlichkeit ist Ursächlichkeit. Der Kausalzusammenhang wird nicht deshalb in Frage gestellt, weil sich das Opfer nicht allein durch Drohungen des Täters, sondern auch von anderen Beweggründen zur Aufnahme der Prostitution bestimmen läßt. Allenfalls dann, wenn die Drohungen für die Entschließungen des Opfers von völlig untergeordneter Bedeutung sind, kann ein solcher Zusammenhang verneint werden. Wann ein solcher Fall gegeben ist, bedarf hier keiner Erörterung, denn nach dem bisher festgestellten Sachverhalt, insbesondere den eigenen Erklärungen der Frau Sta, liegt es fern, daß die Drohungen des Angeklagten für ihre Entschließung bedeutungslos waren.

Die Ankündigungen des Angeklagten waren massiv und reichten bis zur Bedrohung mit dem Tod. Daß diese - auf dem Hintergrund der Vorstrafe des Angeklagten zu sehenden - Einwirkungen die Frau unbeeindruckt gelassen haben sollten, wäre außergewöhnlich. Nach den Urteilsfeststellungen lehnte sie das Ansinnen des Angeklagten zunächst ab. Die Gründe für ihren Sinneswandel sind nicht festgestellt. Daß sie auch in dem Verhalten des Angeklagten zu finden sein können, ergeben aber verschiedene Umstände. So erklärte Frau Stu bei einer Festnahme

am 8. Juni 1983, von dem Angeklagten zur Prostitution gezwungen worden zu sein (UA 5). Das vorliegende Strafverfahren ist durch ihre Anzeige in Gang gekommen (va 6). Mehreren Personen hat sie mitgeteilt, daß der Angeklagte sie auf den Strich geschickt habe; dabei hat sie durchblicken lassen, daß sie ihre Tätigkeit nur ungern ausübe (UA 7).

Diese Umstände mußte das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Mitursächlichkeit würdigen. Daß Frau StB die Möglichkeit hatte, sich dem Einfluß des Angeklagten zu entziehen, ist demgegenüber lediglich eine im Rahmen dieser Würdigung verwertbare Indiztatsache. Sie schließt nicht aus, daß die Drohungen des Angeklagten tatsächlich wirksam geworden sind.

c) Rechtlichen Bedenken müßte es auch begegnen, wenn das Landgericht - was nach seinen Ausführungen nicht auszuschließen ist - den Ursachenzusammenhang verneint hätte, weil Frau Ste auch ohne Drohungen zur Aufnahme der Prostitution gelangt wäre. Waren die Drohungen des Angeklagten für das Verhalten der Frau ursächlich oder mitursächlich, so ist es unerheblich, ob sie sich auch unabhängig von diesen Einwirkungen - etwa aus Zuneigung oder in der Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft - als Dirne betätigt haben würde (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Vorbenm. § 13 Ran. 74).

d) Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin, daß das Landgericht es rechtsirrig unterlassen hat zu

prüfen, ob der Angeklagte eines Verbrechens des versuchten Menschenhandels schuldig ist. Von seinem Standpunkt aus mußte das Landgericht zu dieser Prüfung gelangen, da der Vorsatz des Angeklagten auf die Verwirk- " lichung des Tatbestandes des § 181 Nr. 1 StGB gerichtet war und er mit seinen Drohungen unmittelbar dazu angesetzt hatte.

2. Die rechtsfehlerhafte Behandlung der Frage des Ursachenzusammenhangs ergreift auch die Entscheidung des Landgerichts über den Vorwurf der Zuhälterei. Auch diesen Freispruch stützt das Landgericht darauf, daß die Drohungen des Angeklagten Frau St nicht zur Prostitutionsausübung bewogen hätten.

Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, daß die in § 181 a Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB vorausgesetzten Merkmale des Ausbeutens und Dirigierens auch dann vorliegen können, wenn sich die Dirne aus freien Stücken dem Einfluß des anderen unterworfen hat. Das ist für das Merkmal des Ausbeutens in der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen worden (BGH, Urteile vom 23. November 1976 ‘= 1 StR 269/76 und vom 18. Januar 1977 - 1 StR 388/76; BayObLG JR 1978, 80 m. Anm. Geerds). Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es für den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei gleichgültig ist, aus welchen Beweggründen die Prostituierte ihrem Gewerbe nachgeht (BGH, Urteil vom 10. Mai 1977 - 5 StR 149/77).

3. Mit der Aufhebung des Urteils ist die von der Staatsanwaltschaft erhobene sofortige Beschwerde gegen die Zubilligung von Entschädigung wegen erlittener Untersuchungshaft gegenstandlos.

Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner