Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 11.06.1985 – 5 StR 358/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 358/85
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Waldemar WeiB
aus HD , geboren am EEE 1551 in cm,
zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts am 11. Juni 1985 - zu lb und
2 einstimmig - beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Hannover vom 4. Januar 1985
a)
b)
aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 9 der Anklageschrift verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren gemäß § 154 Absätze l und 2 StPO vorläufig eingestellt;
im Urteilsspruch gemäß § 349 Abs. 4 geändert, ergänzt und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt. Im übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe (zulb)
Die Strafkammer hat den Angeklagten in den tatmehrheitlichen Anklagefällen 66, 69, 92 und 93 nicht für schuldig befunden (UA S. 9, 16 £f£.). Insoweit war er freizusprechen, auch dann, wenn die Strafkammer, wären diese Tatvorwürfe bewiesen, Fortsetzungszusammenhang mit Fällen der Verurteilung angenommen hätte (BGH bei Holtz in MDR 1980, 987; BGH wistra 1982, 226, 227).
Das Schreiben des Angeklagten vom 2. Juni 1985 hat vorgelegen.
Fleischmann Schuster Horstkotte
Rebitzki Niepel