Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 10.06.1985 – 4 StR 243/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
INIr
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 243/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Frank Michael AB zus Sch@W, dort geboren am ww. WER 1953, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 10. Juni 1985 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 31. August 1984 wird verworfen.
Die Rüge, der Tatrichter habe am 20. Juni 1984 die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt (8 169 GVG i. Verb. m. § 338 Nr. 6 StPO), ist unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO. Das Gericht hat an dem genannten Tag die Hauptverhandlung in der Zeit von 12.05 bis 13.15 Uhr unterbrochen (Prot. Bd. Bl. 56). Daß die Hauptverhandlung um 13.15 Uhr nicht, wie vom Vorsitzenden um 12.05 Uhr angekündigt worden war, im Sitzungssaal, sondern im Hof des Gerichtsgebäudes fortgesetzt wurde, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens Denn dieser erfaßt nicht den Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen (BGH bei Holtz MDR 1984, 278). Der Wechsel vom Sitzungssaal in den Hof des Gerichts ist den Verfahrensbeteiligten und den Zuschauern, die sich um 13.15 Uhr im Sitzungssaal eingefunden hatten, mitgeteilt worden, wie der Verteidiger selbst vorträgt. Daneben war es im vorliegenden Fall nicht notwendig, durch eine Hinweistafel am Sitzungssaal auf den Ort der Weiterverhandlung im Hof des Gerichtsgebäudes hinzuweisen.
Auch im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat das Landgericht nicht die Möglichkeit übersehen, der Angeklagte könne erst nach
der Tötung der Ehefrau beschlossen haben, die Situation im Sinne früherer Überlegungen und Planungen auszunützen. Es hat eine solche Fallgestaltung rechtlich fehlerfrei ausgeschlossen (UA 240 ff).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Salger Hürxthal Laufhütte Goydke Meyer-Goßner